Artikel 3 RL 2014/58/EU

Verpflichtungen der Hersteller und Einführer

Hersteller und Einführer von pyrotechnischen Gegenständen müssen:

a)
Aufzeichnungen über alle Registrierungsnummern der von ihnen hergestellten oder eingeführten pyrotechnischen Gegenstände führen, die sie zusammen mit Angaben zur Handelsbezeichnung, zur allgemeinen Typ- und gegebenenfalls zur Subtypbezeichnung sowie zur Produktionsstätte für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen der Gegenstände aufbewahren;
b)
die Aufzeichnungen im Falle der Einstellung der Wirtschaftstätigkeit des Herstellers oder Einführers an die zuständigen Behörden übermitteln;
c)
den zuständigen Behörden und Marktüberwachungsbehörden aller Mitgliedstaaten auf begründeten Antrag die Angaben gemäß Buchstabe a zur Verfügung stellen.

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