Artikel 2 RL 2014/58/EU

Verpflichtungen der benannten Stellen

(1) Die mit der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2007/23/EG betrauten benannten Stellen führen ein Verzeichnis der pyrotechnischen Gegenstände, für die sie EG-Baumusterprüfbescheinigungen im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 2007/23/EG (Modul B), Konformitätsbescheinigungen im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 2007/23/EG (Modul G) oder Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe c der Richtlinie 2007/23/EG (Modul H) ausgestellt haben, unter Verwendung des im Anhang zu dieser Richtlinie festgelegten Formats.

Das Verzeichnis von pyrotechnischen Gegenständen muss mindestens Angaben zu den im Anhang festgelegten Merkmalen enthalten. Diese Informationen werden mindestens 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der im Unterabsatz 1 genannten Bescheinigungen bzw. Zulassungen durch die benannten Stellen aufbewahrt.

Das Verzeichnis ist von den benannten Stellen regelmäßig zu aktualisieren und im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Wird die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle widerrufen, muss diese Stelle das Verzeichnis an eine andere benannte Stelle oder die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats übertragen.

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