Artikel 1 RL 2014/58/EU

Registrierungsnummer

(1) Pyrotechnische Gegenstände sind mit einer Registrierungsnummer zu kennzeichnen, die folgende Elemente enthält:

a)
die vierstellige Kennnummer der benannten Stelle, die die EG-Baumusterprüfbescheinigung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 2007/23/EG (Modul B) oder die Konformitätsbescheinigung im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 2007/23/EG (Modul G) oder eine Zulassung für Qualitätssicherungssysteme im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe c der Richtlinie 2007/23/EG (Modul H) ausgestellt hat;
b)
die Kategorie des pyrotechnischen Gegenstands, dessen Konformität bescheinigt wird, in abgekürzter Form in Großbuchstaben:

F 1, F 2, F 3 und F 4 für Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2, 3 und 4;

T 1 oder T 2 für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T 1 und T 2;

P 1 oder P 2 für sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P 1 und P 2;

c)
die von der benannten Stelle für den pyrotechnischen Gegenstand verwendete Bearbeitungsnummer.

(2) Die Registrierungsnummer soll folgende Struktur aufweisen: „XXXX — YY — ZZZZ…” , wobei XXXX auf Absatz 1 Buchstabe a, YY auf Absatz 1 Buchstabe b und ZZZZ… auf Absatz 1 Buchstabe c verweisen.

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