Präambel RL 2014/58/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 2007/23/EG enthält Vorschriften für die Sicherheit von pyrotechnischen Gegenständen auf dem Unionsmarkt und sieht die Einrichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit auf Ebene der Union vor.
(2)
Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen sollten diese mit einer Registrierungsnummer auf der Grundlage eines einheitlichen Nummerierungssystems gekennzeichnet werden. Die benannten Stellen sollten ein Verzeichnis mit den bei der Durchführung der Konformitätsbewertung zugewiesenen Registrierungsnummern führen. Ein solches System würde eine eindeutige Identifizierung pyrotechnischer Gegenstände und ihrer Hersteller in allen Phasen der Lieferkette gewährleisten. Hersteller und Einführer sollten Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern der in Verkehr gebrachten pyrotechnischen Gegenstände führen, und diese Informationen den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung stellen.
(3)
Das einheitliche Nummerierungssystem stützt sich auf Elemente, die bereits im Einklang mit bestehenden harmonisierten Normen verwendet werden und wird daher eine geringe zusätzliche Verwaltungslast für die Wirtschaftsbeteiligten darstellen.
(4)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2007/23/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.

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