Artikel 44 BRRD (RL 2014/59/EU)
Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Bail-in-Instrument auf alle Verbindlichkeiten eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d angewandt werden kann, die nicht gemäß den Absätzen 2 oder 3 des vorliegenden Artikels vom Anwendungsbereich dieses Instruments ausgeschlossen sind.
(2) Die Abwicklungsbehörden üben ihre Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nicht in Bezug auf folgende Verbindlichkeiten aus, unabhängig davon, ob diese dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen:
- a)
- gedeckte Einlagen;
- b)
- besicherte Verbindlichkeiten einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen und Verbindlichkeiten in Form von Finanzinstrumenten, die zu Absicherungszwecken verwendet werden, die einen festen Bestandteil des Deckungsstocks bilden und die nach einzelstaatlichem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind;
- c)
- etwaige Verbindlichkeiten aus der von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie wahrgenommenen Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Kundenvermögen oder Kundengelder, die im Namen von OGAW gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder von AIF gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) hinterlegt wurden, sofern der jeweilige Kunde durch das anwendbare Insolvenzrecht geschützt ist;
- d)
- etwaige Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigtem), sofern der Begünstigte durch das anwendbare Insolvenz- oder Zivilrecht geschützt ist;
- e)
- Verbindlichkeiten gegenüber Instituten — ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind — mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen;
- f)
- Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, oder gegenüber deren Teilnehmern, die aus der Teilnahme an einem solchen System resultieren, oder gegenüber zentralen Gegenparteien, die in der Union gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannt wurden;
- g)
-
Verbindlichkeiten gegenüber
- i)
- Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, die nicht tarifvertraglich geregelt sind;
- ii)
- Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund von Lieferungen und Dienstleistungen, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c, oder d von wesentlicher Bedeutung sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden;
- iii)
- Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt.
- iv)
- Einlagensicherungssysteme aus fälligen Beiträgen nach der Richtlinie 2014/49/EU;
- h)
- Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, unabhängig von ihrer Laufzeit, außer wenn diese Verbindlichkeiten einen niedrigeren Rang einnehmen als gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften über reguläre Insolvenzverfahren, die am Tag der Umsetzung dieser Richtlinie Anwendung finden; wenn diese Ausnahmeregelung gilt, bewertet die Abwicklungsbehörde des betreffenden Tochterunternehmens, das keine Abwicklungseinheit ist, ob der Betrag der Posten, die die Anforderungen des Artikels 45f Absatz 2 erfüllen, ausreicht, um die Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie zu unterstützen.
Unterabsatz 1 Buchstabe g Ziffer i findet keine Anwendung auf den variablen Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche besicherten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Deckungsstock für gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin unberührt bleiben, getrennt behandelt werden und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind. Weder diese Anforderung noch Unterabsatz 1 Buchstabe b hindern die Abwicklungsbehörden daran, soweit dies angezeigt ist, die betreffenden Befugnisse, in Bezug auf einen beliebigen Teil einer besicherten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit anzuwenden, für die eine Pfandsicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt.
Unterabsatz 1 Buchstabe a hindert die Abwicklungsbehörden nicht daran, die betreffenden Befugnisse, soweit angezeigt, in Bezug auf einen Einlagebetrag, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehene Deckung übersteigt, auszuüben.
Unbeschadet der Vorschriften über Großkredite in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/35/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden mit Blick auf die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen im Einklang mit Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie den Umfang beschränken, in dem andere Institute Verbindlichkeiten halten, auf die die Anwendung eines Bail-in-Instruments infrage kommt; hiervon ausgenommen sind Verbindlichkeiten, die von Unternehmen gehalten werden, die derselben Gruppe angehören.
(3) In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung des Bail-in-Instruments bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse vollständig oder teilweise ausschließen, sofern
- a)
- für diese Verbindlichkeiten trotz redlicher Bemühungen der Abwicklungsbehörde ein Bail-in innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist,
- b)
- der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche sicherzustellen, sodass die Fähigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts, die wichtigsten Geschäfte, Dienstleistungen und Transaktionen fortzusetzen, aufrechterhalten wird,
- c)
- der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr einer ausgedehnten Ansteckung - vor allem in Bezug auf erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen - abzuwenden, die das Funktionieren der Finanzmärkte, einschließlich der Finanzmarktinfrastrukturen, derart stören würde, dass dies die Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder der Union erheblich beeinträchtigen könnte, oder
- d)
- die Anwendung des Bail-in-Instruments auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertvernichtung führen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten vom Bail-in ausgeschlossen würden.
Die Abwicklungsbehörden bewerten sorgfältig, ob Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind und die nicht von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse nach Absatz 2 Buchstabe h des vorliegenden Artikels ausgenommen sind, gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d dieses Absatzes ganz oder teilweise ausgeschlossen werden sollten, um die wirksame Durchführung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen.
Beschließt eine Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß diesem Absatz ganz oder teilweise auszuschließen, kann der Umfang der auf andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um diesem Ausschluss Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe g eingehalten wird.
(4) Wird eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß diesem Artikel ganz oder teilweise ausgeschlossen und sind die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben worden, kann aus dem Fonds ein Beitrag an das in Abwicklung befindliche Institut geleistet werden, um
- a)
- alle Verluste, die nicht von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Absatz 46 Absatz 1 Buchstabe a wieder auf null zu bringen, und/oder
- b)
- Anteile oder andere Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts zu erwerben, um das Institut gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b zu rekapitalisieren.
(5) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus kann den in Absatz 4 genannten Beitrag nur leisten, sofern
- a)
- von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts — berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in Artikel 36 vorgesehenen Bewertung — geleistet worden ist und
- b)
- der Beitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus 5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts — berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in Artikel 36 vorgesehenen Bewertung — nicht übersteigt.
(6) Der Beitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Absatz 4 kann wie folgt finanziert werden:
- a)
- durch den dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Verfügung stehenden Betrag, der durch Beiträge der Institute und Unionszweigstellen gemäß Artikel 100 Absatz 6 und Artikel 103 aufgebracht wurde,
- b)
- durch den Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch nachträglich erhobene Beiträge gemäß Artikel 104 aufgebracht werden kann, und
- c)
- wenn die Beträge gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes nicht ausreichen, durch Beträge, die aus alternativen Finanzierungsquellen gemäß Artikel 105 aufgebracht werden.
(7) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen anstreben, nachdem
- a)
- die in Absatz 5 festgelegte Obergrenze von 5 % erreicht worden ist und
- b)
- alle nicht besicherten und nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten, die keine berücksichtigungsfähigen Einlagen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind.
Alternativ oder zusätzlich kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus — sofern die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1erfüllt sind — einen Beitrag aus den Mitteln leisten, die durch im Voraus erhobene Beiträge gemäß Artikel 100 Absatz 6 und Artikel 103 aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind.
(8) Abweichend von Absatz 5 kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch einen Beitrag gemäß Absatz 4 leisten, sofern
- a)
- der in Absatz 5 Buchstabe a genannte Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung mindestens 20 % der risikogewichteten Vermögenswerte des betroffenen Instituts entspricht,
- b)
- der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus des betroffenen Mitgliedstaats über einen durch im Voraus erhobene Beiträge (ausschließlich der Beiträge zu einem Einlagensicherungssystem) gemäß Artikel 100 Absatz 6 und Artikel 103 aufgebrachten Betrag in Höhe von mindestens 3 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zugelassenen Kreditinstitute verfügt und
- c)
- das betroffene Institut auf konsolidierter Basis über Vermögenswerte von unter 900 Mrd. EUR verfügt.
(9) Bei der Ausübung des Ermessens nach Absatz 3 haben die Abwicklungsbehörden Folgendes gebührend zu berücksichtigen:
- a)
- den Grundsatz, dass Verluste in erster Linie von den Anteilseignern und dann grundsätzlich von den Gläubigern des sich in Abwicklung befindlichen Instituts entsprechend ihrer Rangfolge zu tragen sind,
- b)
- das Niveau der Verlustabsorptionskapazität, über die das in Abwicklung befindliche Institut noch verfügen würde, wenn die Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten ausgeschlossen würde, und
- c)
- die Erforderlichkeit der Beibehaltung ausreichender Mittel zur Abwicklungsfinanzierung.
(10) Die Ausschlussmöglichkeiten nach Absatz 3 dieses Artikels können entweder angewandt werden, um eine Verbindlichkeit vollständig von der Herabschreibung auszuschließen oder um den Umfang der auf diese Verbindlichkeit angewandten Herabschreibung zu begrenzen.
(11) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 zu erlassen, um die Umstände zu präzisieren, unter denen ein Ausschluss erforderlich ist, um die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Ziele zu erreichen.
(12) Vor Ausübung des Ermessens zum Ausschluss einer Verbindlichkeit gemäß Absatz 3 unterrichtet die Abwicklungsbehörde die Kommission. Würde der Ausschluss einen Beitrag aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder aus einem alternativen Finanzierungsquelle gemäß den Absätzen 4 bis 8 erfordern, kann die Kommission binnen 24 Stunden — oder mit Einverständnis der Abwicklungsbehörde einer längeren Frist — nach Eingang einer derartigen Meldung den vorgeschlagenen Ausschluss untersagen oder Änderungen daran verlangen, wenn die Anforderungen dieses Artikels und der delegierten Rechtsakte im Hinblick auf die Wahrung der Integrität des Binnenmarkts nicht erfüllt sind. Dies gilt unbeschadet der Anwendung des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen durch die Kommission.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
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