Artikel 44a BRRD (RL 2014/59/EU)

Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Kleinanleger

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Verkäufer nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle Bedingungen nach Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b und von Artikel 72b Absätze 3 bis 5 der genannten Verordnung erfüllen, diese Verbindlichkeiten nur an einen Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU verkaufen darf, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Der Verkäufer hat einen Eignungstest gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU durchgeführt;
b)
der Verkäufer hat sich auf Grundlage des Tests nach Buchstabe a davon überzeugt, dass diese berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für diesen Kleinanleger geeignet sind;
c)
der Verkäufer dokumentiert die Eignung gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EG.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die in den Buchstaben a bis c des genannten Unterabsatzes festgelegten Voraussetzungen auf Verkäufer anderer Instrumente, die als Eigenmittel oder bail-in-fähige Verbindlichkeiten eingestuft sind, anzuwenden sind.

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und übersteigt das Finanzinstrument-Portfolio dieses Kleinanlegers zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht 500000 EUR, so stellt der Verkäufer auf Grundlage der von dem Kleinanleger zur Verfügung gestellten Informationen nach Absatz 3 sicher, dass die beiden folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt sind:

a)
Der aggregierte Betrag, den der Kleinanleger in Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1 anlegt, übersteigt nicht 10 % seines Finanzinstrument-Portfolios;
b)
dieser anfängliche Investitionsbetrag, der in eine oder mehrere Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1 angelegt wird, beträgt mindestens 10000 EUR.

(3) Der Kleinanleger liefert dem Verkäufer präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschließlich über Anlagen in Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1.

(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Kleinanlegers Bareinlagen und Finanzinstrumente mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten.

(5) Unbeschadet des Artikels 25 der Richtlinie 2014/65/EU und abweichend von den in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen kann ein Mitgliedstaat eine Mindeststückelung von mindestens 50000 EUR für Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1 festlegen, wobei die marktüblichen Konditionen und Verfahren dieses Mitgliedstaats sowie die bestehenden Verbraucherschutzmaßnahmen innerhalb seines Hoheitsgebiets berücksichtigt werden.

(6) Wenn der Gesamtwert der Vermögenswerte von Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und der Anforderung gemäß Artikel 45e unterliegen, 50 Mrd. EUR nicht übersteigt, so kann dieser Mitgliedstaat abweichend von den Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels lediglich die Anforderung gemäß Artikel 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels anwenden.

(7) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diesen Artikel auf Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1 anzuwenden, die vor dem 28. Dezember 2020 begeben wurden.

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