Artikel 45 BRRD (RL 2014/59/EU)
Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten soweit in diesem Artikel und den Artikeln 45a bis 45i vorgeschrieben und gemäß diesen Artikeln jederzeit einhalten.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45c Absatz 3, 5 oder 7 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil:
- a)
- des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens und
- b)
- der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens.
(3) Gemäß Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind Bezugnahmen auf Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis an Wertpapierfirmen nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, wie folgt zu verstehen:
- a)
- Bezugnahmen auf Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderung an die Gesamtkapitalquote in der vorliegenden Richtlinie beziehen sich auf Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033;
- b)
- Bezugnahmen auf Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf den Gesamtrisikobetrag in der vorliegenden Richtlinie beziehen sich auf die geltende Anforderung nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5.
Gemäß Artikel 65 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gelten Bezugnahmen in der vorliegenden Richtlinie auf Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, als Bezugnahmen auf Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034.
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