Artikel 15 RL 2014/60/EU

(1) Jeder Mitgliedstaat kann die in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelungen auf die Rückgabe anderer als in Artikel 2 Absatz 1 definierter Kulturgüter anwenden.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann die in dieser Richtlinie vorgesehene Regelung auf Anträge auf Rückgabe von Kulturgütern anwenden, die vor dem 1. Januar 1993 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten verbracht wurden.

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