Artikel 16 RL 2014/60/EU
Diese Richtlinie lässt zivil- oder strafrechtliche Maßnahmen unberührt, die dem ersuchenden Mitgliedstaat und/oder dem Eigentümer eines entwendeten Kulturgutes aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen.
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