Artikel 17 RL 2014/60/EU
(1) Bis zum 18. Dezember 2020 und anschließend alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.
(2) Alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit einer Bewertung der Anwendung und der Wirksamkeit dieser Richtlinie vor. Dieser Bericht kann erforderlichenfalls von geeigneten Vorschlägen begleitet sein.
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