Artikel 2 RL 2014/60/EU

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Kulturgut” einen Gegenstand, der vor oder nach der unrechtmäßigen Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 36 AEUV von diesem Mitgliedstaat als „nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert” eingestuft oder definiert wurde;
2.
„unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht”

a)
jede Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entgegen dessen Rechtsvorschriften für den Schutz nationaler Kulturgüter oder entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 oder
b)
jede nicht erfolgte Rückgabe nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmäßige Verbringung bzw. jeder Verstoß gegen eine andere Bedingung für diese vorübergehende Verbringung;

3.
„ersuchender Mitgliedstaat” den Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde;
4.
„ersuchter Mitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kulturgut befindet, das unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht wurde;
5.
„Rückgabe” die materielle Rückgabe des Kulturgutes in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats;
6.
„Eigenbesitzer” die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst ausübt;
7.
„Fremdbesitzer” die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für andere ausübt;
8.
„öffentliche Sammlungen” diejenigen Sammlungen, die nach der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats als öffentlich gelten, und die im Eigentum dieses Mitgliedstaats, einer lokalen oder einer regionalen Behörde innerhalb dieses Mitgliedstaats oder einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelegenen Einrichtung stehen, wobei dieser Mitgliedstaat oder eine lokale oder regionale Behörde entweder Eigentümer dieser Einrichtung ist oder sie zu einem beträchtlichen Teil finanziert.

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