Artikel 1 RL 2014/60/EU
Diese Richtlinie findet Anwendung auf die Rückgabe von Kulturgütern, die von einem Mitgliedstaat als „nationales Kulturgut” im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 eingestuft oder definiert und unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verbracht wurden.
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