Präambel RL 2014/60/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung folgender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 93/7/EWG des Rates(2) ist durch die Richtlinien 96/100/EG(3) und 2001/38/EG(4) des Europäischen Parlaments und des Rates in wesentlichen Punkten geändert worden. Da nunmehr weitere Änderungen vorgenommen werden sollen, empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung.
(2)
Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistet ist (AEUV). Gemäß Artikel 36 AEUV stehen die einschlägigen Bestimmungen über den freien Warenverkehr Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die zum Schutz des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischen Wert gerechtfertigt sind.
(3)
Aufgrund und im Rahmen von Artikel 36 AEUV haben die Mitgliedstaaten das Recht, ihre nationalen Kulturgüter zu bestimmen und die notwendigen Maßnahmen zu deren Schutz zu treffen. Dennoch spielt die Union eine wertvolle Rolle, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beim Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung fördert, zu dem das genannte nationale Kulturgut gehört.
(4)
Mit der Richtlinie 93/7/EWG wurde eine Rückgaberegelung eingeführt, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Rückgabe von Kulturgütern in ihr Hoheitsgebiet zu erreichen, die im Sinne von Artikel 36 AEUV als nationales Kulturgut eingestuft sind, das unter die gemeinsamen Kategorien von Kulturgütern gemäß dem Anhang dieser Richtlinie fällt, und die in Verletzung der nationalen Vorschriften oder der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates(5) aus ihrem Hoheitsgebiet verbracht wurden. Diese Richtlinie erfasste auch Kulturgüter, die als nationales Kulturgut eingestuft wurden und zu öffentlichen Sammlungen gehören oder im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen aufgeführt sind und nicht unter diese gemeinsamen Kategorien fallen.
(5)
Aufgrund der Richtlinie 93/7/EWG arbeiten die Mitgliedstaaten auf Verwaltungsebene in Fragen ihres nationalen Kulturgutes zusammen, und zwar in enger Verbindung mit ihrer Zusammenarbeit mit Interpol und anderen zuständigen Stellen in Bezug auf gestohlene Kunstwerke, wobei insbesondere verlorengegangene, gestohlene oder unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter, die Teil des nationalen Kulturgutes und der öffentlichen Sammlungen der Mitgliedstaaten sind, zu erfassen sind.
(6)
Das in der Richtlinie 93/7/EWG vorgesehene Rückgabeverfahren stellte einen ersten Schritt auf dem Wege zu einer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Schutzes der Kulturgüter im Rahmen des Binnenmarktes dar, mit dem Ziel der weiteren gegenseitigen Anerkennung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften.
(7)
Die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 — zusammen mit Richtlinie 93/7/EWG — führte eine Regelung auf Unionsebene zum Schutz der Kulturgüter der Mitgliedstaaten ein.
(8)
Das Ziel der Richtlinie 93/7/EWG bestand darin, die materielle Rückgabe der Kulturgüter an den Mitgliedstaat sicherzustellen, aus dessen Hoheitsgebiet sie unrechtmäßig verbracht wurden — ungeachtet der an diesen Kulturgütern bestehenden Eigentumsrechten. Die Anwendung dieser Richtlinie hat jedoch die Grenzen der Regelung zur Rückgabe dieser Kulturgüter aufgezeigt. Die Berichte über die Umsetzung der Richtlinie haben aufgezeigt, dass die Richtlinie insbesondere aufgrund ihres begrenzten Anwendungsbereichs, der auf die im Anhang dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen zurückzuführen ist, sowie aufgrund des kurzen Zeitraums für die Einleitung von Rückgabeverfahren und der mit diesen Verfahren verbundenen Kosten selten angewendet wurde.
(9)
Der Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie sollte auf jedes Kulturgut ausgeweitet werden, das von einem Mitgliedstaat nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 36 AEUV als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert eingestuft oder definiert wurde. Die vorliegende Richtlinie sollte somit Gegenstände von historischem, paläontologischem, ethnographischem, numismatischem Interesse oder wissenschaftlichem Wert erfassen, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Teil einer öffentlichen oder sonstiger Sammlungen oder ein Einzelstück handelt und ob diese Gegenstände aus regulären oder unerlaubten Grabungen stammen, sofern sie als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert sind. Des Weiteren sollten als nationales Kulturgut eingestufte oder definierte Kulturgüter nicht länger bestimmten Kategorien angehören und keine Alters- bzw. Wertgrenzen einhalten müssen, um für eine Rückgabe im Rahmen dieser Richtlinie in Frage zu kommen.
(10)
In Artikel 36 AEUV wird die Vielfalt der nationalen Regelungen zum Schutz der nationalen Kulturgüter anerkannt. Um gegenseitiges Vertrauen, Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Verständnis zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, sollte die Bedeutung des Begriffs „nationales Kulturgut” im Rahmen des Artikels 36 AEUV definiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten zudem die Rückgabe von Kulturgütern an den Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet diese Güter unrechtmäßig verbracht wurden, ungeachtet des Zeitpunkts des Beitritts jenes Mitgliedstaats erleichtern und dafür sorgen, dass die Rückgabe solcher Güter keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, die Rückgabe von Kulturgütern unter Einhaltung der betreffenden Bestimmungen des AEUV zu veranlassen, die nicht als nationale Kulturgüter des AEUV eingestuft oder definiert sind, sowie von Kulturgütern, die vor dem 1. Januar 1993 unrechtmäßig verbracht wurden.
(11)
Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf der Verwaltungsebene sollte verstärkt werden, um eine wirksamere und einheitlichere Anwendung dieser Richtlinie zu fördern. Daher sollten die zentralen Stellen ersucht werden, wirksam untereinander zusammenzuarbeiten und Informationen über unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter auszutauschen und hierzu das Binnenmarktinformationssystem ( „IMI” ) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zu nutzen(6). Im Hinblick auf eine bessere Umsetzung dieser Richtlinie sollte ein spezifisches Modul des IMI-Systems für Kulturgüter entwickelt werden. Es ist wünschenswert, dass auch die übrigen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sich gegebenenfalls dieses Systems bedienen.
(12)
Damit der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet ist, sollten bei der administrativen Zusammenarbeit und beim Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen die Regeln eingehalten werden, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7) und, soweit das IMI eingesetzt wird, in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 festgelegt sind. Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) sollten auch für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie gelten.
(13)
Die Frist, innerhalb deren zu prüfen ist, ob das in einem anderen Mitgliedstaat aufgefundene Kulturgut ein Kulturgut im Sinne der Richtlinie 93/7/EWG darstellt, wurde für die Praxis als zu kurz erachtet. Daher sollte sie auf sechs Monate verlängert werden. Eine längere Frist sollte den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um das Kulturgut zu bewahren und gegebenenfalls zu verhindern, dass es dem Rückgabeverfahren entzogen wird.
(14)
Die Frist für eine Rückgabeklage muss ebenfalls auf drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde, von dem Ort der Belegenheit des Kulturgutes und der Identität seines Eigenbesitzers oder Fremdbesitzers Kenntnis erhält, verlängert werden. Die Verlängerung dieses Zeitraums sollte die Rückgabe erleichtern und der unrechtmäßigen Verbringung nationaler Kulturgüter entgegenwirken. Der Eindeutigkeit halber sollte klargestellt werden, dass die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die zentrale Stelle des Mitgliedstaats, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde, läuft.
(15)
Gemäß der Richtlinie 93/7/EWG erlosch der Rückgabeanspruch 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbracht wurde. Im Fall von Kulturgütern, die zu öffentlichen Sammlungen gehören, sowie von Kulturgütern, die im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen in Mitgliedstaaten aufgeführt sind, in denen sie nach den nationalen Rechtsvorschriften besonderen Schutzregelungen unterliegen, gilt allerdings unter bestimmten Umständen eine längere Frist für den Rückgabeanspruch. Da Mitgliedstaaten nach den nationalen Rechtsvorschriften möglicherweise besondere Schutzregelungen für religiöse Einrichtungen anwenden, die keine kirchlichen Einrichtungen sind, sollte diese Richtlinie auch für diese anderen religiösen Einrichtungen gelten.
(16)
In seinen Schlussfolgerungen über die Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern vom 13./14. Dezember 2011 hat der Rat die Notwendigkeit von Maßnahmen zur wirksameren Prävention und Bekämpfung von Straftaten betreffend Kulturgüter anerkannt. Er empfahl, dass die Kommission zur Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern die Mitgliedstaaten beim wirksamen Schutz von Kulturgütern unterstützt und gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen fördert. Darüber hinaus empfahl der Rat, dass die Mitgliedstaaten die Ratifizierung des am 17. November 1970 in Paris unterzeichneten Unesco-Übereinkommens über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut und des am 24. Juni 1995 in Rom unterzeichneten UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter erwägen.
(17)
Es sollte daher sichergestellt werden, dass alle Marktteilnehmer beim Handel mit Kulturgütern die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Der Erwerb eines Kulturgutes mit illegaler Herkunft hat nur dann wirklich abschreckende Folgen, wenn der Eigenbesitzer des Gegenstandes neben der Zahlung einer Entschädigung auch dazu verpflichtet ist, nachzuweisen, dass er mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist. Zur Verwirklichung der Ziele der Union auf dem Gebiet der Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern sollte daher in dieser Richtlinie festgelegt werden, dass der Eigenbesitzer nur dann eine Entschädigung erhalten kann, wenn er nachweist, dass er beim Erwerb des Kulturgutes mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist.
(18)
Es wäre ebenfalls für jede Person und insbesondere für jeden Marktteilnehmer hilfreich, einen leichten Zugang zu den öffentlichen Informationen über die von den Mitgliedstaaten als nationale Kulturgüter eingestuften oder definierten Kulturgüter zu haben. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, dass der Zugang zu diesen öffentlichen Informationen vereinfacht wird.
(19)
Zur Erleichterung einer einheitlichen Auslegung des Begriffs der erforderlichen Sorgfalt sollten in dieser Richtlinie nicht erschöpfende Kriterien festgelegt werden, die bei der Entscheidung, ob der Eigenbesitzer beim Erwerb des Kulturgutes mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist, zu berücksichtigen sind.
(20)
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Ermöglichung der Rückgabe von als „nationales Kulturgut” eingestuften oder definierten Kulturgütern, die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht wurden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Folgen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(21)
Da die Aufgaben des mit der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 eingesetzten Ausschusses durch die Streichung des Anhangs der Richtlinie 93/7/EWG wegfallen, sind die Bezugnahmen auf diesen Ausschuss dementsprechend zu streichen. Um die Plattform für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken mit bzw. bei der Umsetzung dieser Richtlinie zwischen den Mitgliedstaaten beizubehalten, sollte die Kommission eine Sachverständigengruppe einsetzen, die aus Experten aus den für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständigen zentralen Stellen der Mitgliedstaaten besteht und unter anderem in die Entwicklung eines spezifischen Moduls des IMI-Systems für Kulturgüter eingebunden werden sollte.
(22)
Da der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eine Liste der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit enthält, die in Rechtsakten der Union enthalten sind und mit Hilfe des IMI umgesetzt werden, ist dieser Anhang zu ändern und die vorliegende Richtlinie aufzunehmen.
(23)
Die Verpflichtung zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie in nationales Recht muss auf die Bestimmungen beschränkt bleiben, die inhaltliche Änderungen gegenüber den vorherigen Richtlinien darstellen. Die Verpflichtung zur Umsetzung der unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der früheren Richtlinie.
(24)
Die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen zur Umsetzung der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien in nationales Recht dürfen durch diese Richtlinie nicht berührt werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Mai 2014.

(2)

Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74).

(3)

Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 59).

(4)

Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 43).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).

(7)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 74).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.