Artikel 4 RL 2014/60/EU
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zentrale Stellen, die die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen.
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die zentralen Stellen mitzuteilen, die sie gemäß diesem Artikel benennen.
Die Kommission veröffentlicht eine Liste dieser zentralen Stellen sowie spätere Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C.
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