Artikel 5 RL 2014/60/EU

Die zentralen Stellen der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und fördern eine Abstimmung zwischen den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten. Diese erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:

1.
auf Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats Nachforschungen nach einem bestimmten Kulturgut, das unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurde, und nach der Identität seines Eigenbesitzers und/oder Fremdbesitzers. Diesem Antrag sind alle erforderlichen Angaben, insbesondere über den tatsächlichen oder vermutlichen Ort der Belegenheit des Kulturgutes, zur Erleichterung der Nachforschungen beizufügen;
2.
Unterrichtung der betroffenen Mitgliedstaaten im Fall des Auffindens eines Kulturgutes in ihrem Hoheitsgebiet, wenn begründeter Anlass für die Vermutung besteht, dass das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht wurde;
3.
Erleichterung der Überprüfung durch die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, ob der betreffende Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Unterrichtung gemäß Nummer 2 erfolgt. Wird diese Überprüfung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt, so sind die Nummern 4 und 5 nicht mehr anwendbar;
4.
in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat erforderlichenfalls Erlass der notwendigen Maßnahmen für die physische Erhaltung des Kulturgutes;
5.
Erlass der erforderlichen vorläufigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Kulturgut dem Rückgabeverfahren entzogen wird;
6.
Wahrnehmung der Rolle eines Vermittlers zwischen dem Eigenbesitzer und/oder Fremdbesitzer und dem ersuchenden Mitgliedstaat in der Frage der Rückgabe. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unbeschadet des Artikels 6 zunächst die Einleitung eines Schiedsverfahrens gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats erleichtern, sofern der ersuchende Mitgliedstaat sowie der Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer ihre förmliche Zustimmung erteilen.

Im Hinblick auf die Zusammenarbeit und die Abstimmung untereinander nutzen die zentralen Stellen der Mitgliedstaaten ein auf Kulturgüter abgestimmtes spezifisches Modul des mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingeführten Binnenmarktinformationssystems ( „IMI” ). Sie können das IMI auch für die Verbreitung einschlägiger fallbezogener Informationen über Kulturgüter, die gestohlen oder unrechtmäßig aus ihrem Hoheitsgebiet verbracht wurden, nutzen. Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob auch die sonstigen zuständigen Stellen das IMI für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie nutzen.

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