Artikel 11 RL 2014/61/EU

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen nationale Vorschriften, die in Anwendung dieser Richtlinie erlassen wurden, Sanktionen fest und ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Anwendung dieser Sanktionen sicherzustellen. Die Sanktionen müssen angemessen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

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