Artikel 10 RL 2014/61/EU
Zuständige Stellen
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle der nationalen Streitbeilegungsstelle übertragenen Aufgaben von einer oder mehreren zuständigen Stellen wahrgenommen werden.
(2) Die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 benannte nationale Streitbeilegungsstelle muss von jedem Netzbetreiber rechtlich getrennt und funktional unabhängig sein. Die Mitgliedstaaten können der nationalen Streitbeilegungsstelle erlauben, Gebühren zur Deckung der Kosten für die Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben zu erheben.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Parteien uneingeschränkt mit der nationalen Streitbeilegungsstelle zusammenarbeiten müssen.
(4) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Stellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die die Aufgaben der in den Artikeln 4, 6 und 7 genannten zentralen Informationsstelle wahrnehmen. Zur Deckung der Kosten für die Ausführung dieser Aufgaben können die Mitgliedstaaten die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der zentralen Informationsstellen erlauben.
(5) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum 1. Juli 2016 die Namen aller zuständigen Stellen, die nach diesem Artikel eine Aufgabe gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen, sowie jede diesbezügliche Änderung, bevor die betreffende Benennung oder Änderung in Kraft tritt.
(6) Gegen die Entscheidungen der in diesem Artikel genannten zuständigen Stellen können nach Maßgabe des nationalen Rechts Rechtsmittel bei einem Gericht eingelegt werden.
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