Artikel 9 RL 2014/61/EU

Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze — vorbehaltlich Absatz 3 Unterabsatz 1 — das Recht hat, sein Netz auf eigene Kosten bis zum Zugangspunkt auszubauen.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze — vorbehaltlich Absatz 3 Unterabsatz 1 — im Hinblick auf den Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation ein Recht auf Zugang zu bestehenden gebäudeinternen physischen Infrastrukturen hat, wenn eine Duplizierung technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Inhaber eines Rechts auf Nutzung des Zugangspunkts und der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen gegebenenfalls allen zumutbaren Anträgen auf Zugang, die von Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze gestellt werden, zu fairen und nichtdiskriminierenden Bedingungen, einschließlich des Preises, stattgibt.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in den Fällen, in denen innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs des förmlichen Zugangsantrags keine Zugangsvereinbarung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 erzielt wird, jede Partei die zuständige nationale Streitbeilegungsstelle mit dem Fall befassen kann, um die Einhaltung der Anforderungen der genannten Absätze überprüfen zu lassen. Die nationale Streitbeilegungsstelle trifft unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schnellstmöglich, auf jeden Fall aber — sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen — innerhalb von zwei Monaten, eine verbindliche Entscheidung zur Lösung der Streitigkeit; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt.

(4) Für Gebäude, bei denen der Zugang zu einem bestehenden Netz, dessen Abschlusspunkt sich am Standort des Endnutzers befindet und das sich für die Bereitstellung elektronischer Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste eignet, zu objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen sichergestellt ist, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 gewähren.

(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei Fehlen hochgeschwindigkeitsfähiger gebäudeinterner Infrastrukturen jeder Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze das Recht hat, sein Netz in den Räumen des Teilnehmers — vorbehaltlich seiner Zustimmung — abzuschließen, sofern dabei der Eingriff in das Privateigentum Dritter minimiert wird.

(6) Dieser Artikel berührt weder das Eigentumsrecht des Eigentümers des Zugangspunkts oder der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, wenn der Inhaber eines Rechts auf Nutzung dieser Infrastrukturen oder dieses Zugangspunkts nicht deren bzw. dessen Eigentümer ist, noch das Eigentumsrecht anderer Dritter wie Grund- und Gebäudeeigentümer.

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften über eine angemessene finanzielle Entschädigung der Personen festlegen, denen ein Schaden durch die Ausübung der in diesem Artikel vorgesehenen Rechte entsteht.

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