Artikel 8 RL 2014/61/EU

Gebäudeinterne physische Infrastrukturen

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle am Standort des Endnutzers errichteten Neubauten, einschließlich zugehöriger Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen und für die nach dem 31. Dezember 2016 eine Baugenehmigung beantragt worden ist, mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten ausgestattet werden. Dieselbe Verpflichtung gilt für umfangreiche Renovierungen, für die nach dem 31. Dezember 2016 Baugenehmigungen beantragt worden sind.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle neu errichteten Mehrfamilienhäuser, für die nach dem 31. Dezember 2016 Baugenehmigungen beantragt worden sind mit einem Zugangspunkt ausgestattet werden. Dieselbe Verpflichtung gilt für umfangreiche Renovierungen von Mehrfamilienhäusern, für die nach dem 31. Dezember 2016 Baugenehmigungen beantragt worden sind.

(3) In den Mitgliedstaaten, die die Einführung eines freiwilligen Breitbandzeichens beschlossen haben, können gemäß diesem Artikel ausgestattete Gebäude dieses Zeichen erhalten.

(4) Für bestimmte Gebäudekategorien, insbesondere für Einfamilienhäuser, oder für umfangreiche Renovierungen können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Pflichten vorsehen, wenn die Erfüllung dieser Pflichten unverhältnismäßig wäre, beispielsweise in Bezug auf die Kosten für einzelne Eigentümer oder Miteigentümer oder in Bezug auf die Art des Gebäudes, wie z. B. bestimmte Kategorien von Baudenkmälern, historische Gebäude, Ferienhäuser, Militärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden. Diese Ausnahmen müssen hinreichend begründet werden. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Entwürfen von Ausnahmen Stellung zu nehmen. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.

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