Artikel 7 RL 2014/61/EU

Verfahren zur Genehmigungserteilung

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass über die zentrale Informationsstelle alle relevanten Informationen zugänglich sind, welche die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten betreffen, die zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation notwendig sind, was Informationen über die für solche Komponenten geltenden Ausnahmen von einigen oder allen nach nationalem Recht erforderlichen Genehmigungen einschließt.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jedes Unternehmen, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, berechtigt ist, über die zentrale Informationsstelle auf elektronischem Weg Genehmigungen für Bauarbeiten zu beantragen, die zum Aufbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation erforderlich sind.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Genehmigungen innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags unbeschadet etwaiger anderer besonderer Fristen oder Verpflichtungen, die nach nationalem oder Unionsrecht für die Zwecke einer ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung für die Genehmigungserteilung oder etwaige Beschwerdeverfahren gelten, erteilen oder ablehnen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Frist in ausreichend begründeten Fällen ausnahmsweise verlängert werden kann. Jede Fristverlängerung zur Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung muss so kurz wie möglich sein. Ablehnungen müssen anhand objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Kriterien hinreichend begründet werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können gewährleisten, dass jedes Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz bereitstellt oder für die Bereitstellung von öffentlichen Kommunikationsnetzen zugelassen ist, und dem infolge der Nichteinhaltung der nach Absatz 3 geltenden Fristen ein Schaden entstanden ist, nach Maßgabe des nationalen Rechts für den betreffenden Schaden Anspruch auf eine Entschädigung hat.

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