Artikel 6 RL 2014/61/EU
Transparenz bei geplanten Bauarbeiten
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Netzbetreiber für die Aushandlung von Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Artikel 5 auf konkreten schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, folgende Mindestinformationen über laufende oder geplante Bauarbeiten an ihren physischen Infrastrukturen, für die eine Genehmigung erteilt wurde, ein Genehmigungsverfahren anhängig ist oder in den folgenden sechs Monaten die erstmalige Beantragung einer Genehmigung bei den zuständigen Behörden vorgesehen ist, zur Verfügung stellen müssen:
- a)
- Standort und Art der Arbeiten,
- b)
- betroffene Netzkomponenten,
- c)
- geschätzter Beginn und Dauer der Bauarbeiten und
- d)
- einen Ansprechpartner.
Aus dem Antrag eines Unternehmens, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, muss hervorgehen, in welchem Gebiet der Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation beabsichtigt ist. Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags müssen die Netzbetreiber die verlangten Informationen zu verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten dürfen eine Beschränkung des Zugangs zu den Mindestinformationen nur dann erlauben, wenn dies für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.
(2) Der Netzbetreiber kann den in Absatz 1 genannten Antrag ablehnen, wenn
- a)
- er die verlangten Informationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht hat oder
- b)
- der Zugang zu diesen Informationen über die zentrale Informationsstelle gewährleistet ist.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Netzbetreiber die in Absatz 1 genannten geforderten Mindestinformationen über die zentrale Informationsstelle zugänglich macht.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in den Fällen, in denen sich Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in diesem Artikel festgelegten Rechten und Pflichten ergeben, jede Partei eine nationale Streitbeilegungsstelle damit befassen kann. Die nationale Streitbeilegungsstelle trifft unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schnellstmöglich, auf jeden Fall aber — sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen — innerhalb von zwei Monaten, eine verbindliche Entscheidung zur Lösung der Streitigkeit; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt.
(5) Für Bauarbeiten, die nur einen unerheblichen Wert aufweisen, oder für nationale kritische Infrastrukturen können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in diesem Artikel festgelegten Pflichten vorsehen. Solche Ausnahmen müssen hinreichend begründet werden. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu solchen Ausnahmenentwürfen Stellung zu nehmen. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.
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