Artikel 4 RL 2014/61/EU
Transparenz in Bezug auf physische Infrastrukturen
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jedes Unternehmen, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist und das gemäß Artikel 3 Absatz 2 Zugang zu physischen Infrastrukturen beantragen will, berechtigt ist, auf Antrag Zugang zu folgenden Mindestinformationen über bestehende physische Infrastrukturen anderer Netzbetreiber zu erhalten:
- a)
- Standort und Leitungswege,
- b)
- Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen und
- c)
- Ansprechpartner.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das den Zugang beantragende Unternehmen das Gebiet angibt, in dem es einen Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation beabsichtigt.
Die Mitgliedstaaten dürfen eine Beschränkung des Zugangs zu den Mindestinformationen nur dann erlauben, wenn dies für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass öffentliche Stellen, die aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Besitz von Elementen der in Absatz 1 genannten Mindestinformationen über die physischen Infrastrukturen eines Netzbetreibers in elektronischer Form sind, diese Informationen über die zentrale Informationsstelle unbeschadet der Einschränkungen nach Absatz 1 vor dem 1. Januar 2017 in elektronischer Form zugänglich machen müssen, und die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass diese öffentlichen Stellen die Informationen auf Antrag Unternehmen zugänglich machen müssen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind. Aktualisierungen dieser Informationen und alle neuen Elemente der in Absatz 1 genannten Mindestinformationen, die bei der öffentlichen Stelle eingehen, werden der zentralen Informationsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Eingang zugänglich gemacht. Diese Frist kann um höchstens einen Monat verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren.
(3) Die Mindestinformationen, die gemäß Absatz 2 einer zentralen Informationsstelle zur Verfügung gestellt werden, sind über die zentrale Informationsstelle unverzüglich in elektronischer Form unter angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zugänglich zu machen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Zugang zu den Mindestinformationen gemäß diesem Absatz über die zentrale Informationsstelle spätestens ab dem 1. Januar 2017 bereitgestellt wird.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in den Fällen, in denen die in Absatz 1 genannten Mindestinformationen über die zentrale Informationsstelle nicht erhältlich sind, die Netzbetreiber diese Informationen auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, zur Verfügung stellen müssen. Aus diesem Antrag muss hervorgehen, in welchem Gebiet der Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation beabsichtigt ist. Der Zugang zu den Informationen wird unbeschadet der Einschränkungen nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der schriftlichen Beantragung unter verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen gewährt.
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Netzbetreiber auf konkreten schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, zumutbaren Anträgen auf Vor-Ort-Untersuchung bestimmter Komponenten ihrer physischen Infrastrukturen stattgeben müssen. Aus diesem Antrag muss hervorgehen, welche Netzkomponenten im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation betroffen sind. Die Vor-Ort-Untersuchung der angegebenen Netzkomponenten wird unbeschadet der Einschränkungen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs der schriftlichen Beantragung unter verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen gewährt.
(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in den Fällen, in denen sich Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in diesem Artikel festgelegten Rechten und Pflichten ergeben, jede Partei eine nationale Streitbeilegungsstelle damit befassen kann. Die nationale Streitbeilegungsstelle trifft unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schnellstmöglich, auf jeden Fall aber — sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen — innerhalb von zwei Monaten, eine verbindliche Entscheidung zur Lösung der Streitigkeit; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt.
(7) Für bestehende physische Infrastrukturen, die für den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation als technisch ungeeignet erachtet werden, oder für nationale kritische Infrastrukturen können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Pflichten vorsehen. Diese Ausnahmen müssen hinreichend begründet werden. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Entwürfen von Ausnahmen Stellung zu nehmen. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.
(8) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, und die Zugang zu Informationen nach diesem Artikel erhalten, geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.