Artikel 3 RL 2014/61/EU
Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Netzbetreiber das Recht hat, Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze betreiben oder für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen sind, im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation Zugang zu seinen physischen Infrastrukturen anzubieten. Im Gegenzug können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze das Recht haben, Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen zum Zwecke des Ausbaus anderer Netze als elektronischer Kommunikationsnetze anzubieten.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen ist, jeder Netzbetreiber verpflichtet ist, allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu seinen physischen Infrastrukturen zwecks Ausbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu fairen und angemessenen Bedingungen — auch in Bezug auf den Preis — stattzugeben. In diesem schriftlichen Antrag müssen die Komponenten des Projekts, für die Zugang beantragt wird, einschließlich eines genauen Zeitplans angegeben sein.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede Zugangsverweigerung auf objektiven, transparenten und verhältnismäßigen Kriterien beruhen muss; solche Kriterien sind beispielsweise
- a)
- die technische Eignung der physischen Infrastrukturen, zu denen Zugang beantragt wird, im Hinblick auf die Unterbringung einer der in Absatz 2 genannten Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation;
- b)
- der verfügbare Platz zur Unterbringung der in Absatz 2 genannten Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, einschließlich des — ausreichend nachgewiesenen — künftigen Platzbedarfs des Netzbetreibers;
- c)
- Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit;
- d)
- die Integrität und Sicherheit bereits bestehender Netze, insbesondere nationaler kritischer Infrastrukturen;
- e)
- das Risiko, dass die geplanten elektronischen Kommunikationsdienste die Erbringung anderer Dienste über dieselben physischen Infrastrukturen ernsthaft stören könnten;
- f)
- die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen für den Zugang zu physischen Netzinfrastrukturen auf der Vorleistungsebene, die der Netzbetreiber anbietet und die sich für die Bereitstellung von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation eignen, sofern dieser Zugang zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt wird.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Netzbetreiber innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Zugangsbeantragung die Gründe für die Zugangsverweigerung darlegt.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in den Fällen, in denen innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der schriftlichen Zugangsbeantragung der Zugang verweigert oder keine Einigung über die konkreten Geschäftsbedingungen, auch über den Preis, erzielt wird, jede Partei die zuständige nationale Streitbeilegungsstelle mit dem Fall befassen kann.
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 4 genannte nationale Streitbeilegungsstelle unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine verbindliche Entscheidung zur Lösung der gemäß Absatz 4 vorgetragenen Streitigkeit, einschließlich gegebenenfalls der Festlegung fairer und angemessener Bedingungen, einschließlich des Preises, treffen muss.
Die nationale Streitbeilegungsstelle muss die Streitigkeit schnellstmöglich und, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, in jedem Fall innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags lösen; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt.
Betrifft die Streitigkeit den Zugang zur Infrastruktur des Anbieters eines elektronischen Kommunikationsnetzes und ist die nationale Streitbeilegungsstelle die nationale Regulierungsbehörde, so muss diese gegebenenfalls die in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG dargelegten Ziele berücksichtigen. Bei einer Preisfestsetzung stellt die Streitbeilegungsstelle sicher, dass der Zugangsanbieter eine faire Chance hat, seine Kosten zu decken, und sie berücksichtigt zudem die Folgen des beantragten Zugangs auf den Geschäftsplan des Zugangsanbieters, einschließlich der Investitionen des Netzbetreibers, von dem Zugang begehrt wird, insbesondere in die physischen Infrastrukturen, die zur Bereitstellung elektronischer Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste genutzt werden.
(6) Dieser Artikel berührt weder das Eigentumsrecht des Eigentümers der physischen Infrastrukturen, wenn der Netzbetreiber nicht der Eigentümer ist, noch das Eigentumsrecht von Dritten, wie z. B. Grund- und Gebäudeeigentümern.
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