Artikel 2 RL 2014/61/EU

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG.

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Netzbetreiber” ist ein Unternehmen, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, oder ein Unternehmen, das eine physische Infrastruktur betreibt, die dazu bestimmt ist das Folgende bereitzustellen:

a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für

i)
Gas,
ii)
Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung),
iii)
Fernwärme,
iv)
Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme);

b)
Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen);

2.
„physische Infrastrukturen” sind Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sowie Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/83/EG des Rates(1) genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Richtlinie;
3.
„Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation” ist ein elektronisches Kommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s bereitzustellen;
4.
„Bauwerk” ist jedes Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das als solches ausreicht, um eine wirtschaftliche oder technische Funktion zu erfüllen, und eine oder mehrere Komponenten einer physischen Infrastruktur umfasst;
5.
„öffentliche Stelle” ist ein Staat, eine Gebietskörperschaft, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein Verband, der aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen besteht;
6.
„Einrichtungen des öffentlichen Rechts” sind Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale:

a)
sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
b)
sie besitzen Rechtspersönlichkeit und
c)
sie werden ganz oder überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;

7.
„gebäudeinterne physische Infrastrukturen” sind physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;
8.
„hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen” sind gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu ermöglichen;
9.
„umfangreiche Renovierungen” sind Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und eine Baugenehmigung erfordern;
10.
„Genehmigung” ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung einer zuständigen Behörde, die im Zuge eines Verfahrens ergeht, nach dem ein Unternehmen verpflichtet ist, Schritte zu unternehmen, um Tief- oder Hochbauarbeiten rechtmäßig auszuführen;
11.
„Zugangspunkt” ist ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).

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