Artikel 1 RL 2014/61/EU
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie soll den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation erleichtern und entsprechende Anreize schaffen, indem die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen gefördert und ein effizienterer Ausbau neuer physischer Infrastrukturen ermöglicht wird, damit solche Netze zu geringeren Kosten errichtet werden können.
(2) Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen für Bauwerke und physische Infrastrukturen festgelegt mit dem Ziel, bestimmte Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen aneinander anzugleichen.
(3) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Unionsrecht Maßnahmen beibehalten oder einführen, die über die mit dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, um das in Absatz 1 genannte Ziel besser zu erreichen.
(4) Sofern eine Bestimmung dieser Richtlinie mit einer Bestimmung der Richtlinien 2002/21/EG, 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/22/EG oder 2002/77/EG kollidiert, so sind die einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinien maßgebend.
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