Präambel RL 2014/61/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die digitale Wirtschaft bewirkt einen tiefgreifenden Wandel des Binnenmarkts. Durch ihre Innovationsfreudigkeit, ihr Tempo und ihren grenzübergreifenden Charakter hat sie das Potenzial, der Integration des Binnenmarkts eine neue Qualität zu verleihen. Langfristiges Ziel der Union ist eine digitale Wirtschaft, die — gestützt auf moderne Online-Dienste und schnelle Internetverbindungen — nachhaltige ökonomische und soziale Vorteile bietet. Eine hochwertige digitale Infrastruktur ist die Grundlage für fast alle Wirtschaftszweige einer modernen und innovativen Volkswirtschaft, und sie ist von strategischer Bedeutung für den sozialen und territorialen Zusammenhalt. Daher müssen alle Bürger sowie der private und öffentliche Sektor die Möglichkeit haben, Teil dieser digitalen Wirtschaft zu sein.
(2)
Die Mitgliedstaaten sind sich der Bedeutung des Ausbaus der Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze bewusst und unterstützen die ehrgeizigen Breitbandziele, wie sie in der Mitteilung der Kommission „Die Digitale Agenda für Europa — digitale Impulse für das Wachstum in Europa” (im Folgenden die „Digitale Agenda” ) dargelegt worden sind, nämlich allen Europäern bis 2013 eine grundlegende Breitbandanbindung zu bieten und sicherzustellen, dass bis 2020 alle Europäer Zugang zu sehr viel höheren Internet-Geschwindigkeiten von mehr als 30 Mbit/s haben und mindestens 50 % der Haushalte in der Union Internetanschlüsse mit mehr als 100 Mbit/s nutzen können.
(3)
Angesichts der rasant voranschreitenden technologischen Entwicklung, des exponentiellen Anstiegs des Breitbandverkehrs und der steigenden Nachfrage nach elektronischen Dienstleistungen sollten die in der Digitalen Agenda festgelegten Ziele als absolutes Minimum gelten, und die Union sollte sich im Hinblick auf mehr Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität ehrgeizigere Breitbandziele setzen. Im Zuge der Überprüfung dieser Richtlinie sollte die Kommission bewerten, ob und wie die Richtlinie weiter zu diesem Ziel beitragen kann.
(4)
In der Digitalen Agenda wird ferner auf die Notwendigkeit hingewiesen, Maßnahmen zur Senkung der Kosten der Breitbandeinführung im gesamten Gebiet der Union zu treffen, wozu auch eine angemessene Planung und Koordinierung sowie die Verringerung der Verwaltungslasten gehören. In diesem Zusammenhang müssen die Mitgliedstaaten erhebliche Vorabinvestitionen tätigen, um die gemeinsame Nutzung der physischen Infrastrukturen zu ermöglichen. Was die Ziele der Digitalen Agenda betrifft, so wird die beträchtliche Verringerung der für Breitband zugewiesenen Finanzmittel im Rahmen der durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) geschaffenen Fazilität „Connecting Europe” gewürdigt; gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten aber in der Lage sein, Finanzmittel der Union, die gemäß geltenden Bestimmungen der Union zur Verfügung stehen, zu nutzen, um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen.
(5)
Mit der Senkung der Kosten des Ausbaus der Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation würde auch ein Beitrag zur Digitalisierung des öffentlichen Sektors geleistet, was nicht nur eine Senkung der Ausgaben der öffentlichen Verwaltungen und effizientere Dienste für die Bürger, sondern auch eine digitale Hebelwirkung auf alle Wirtschaftssparten bewirken würde.
(6)
Angesichts der Notwendigkeit, auf Unionsebene Maßnahmen zur Verbesserung der Breitbandversorgung zu ergreifen — unter anderem durch die Verringerung der mit dem Ausbau der Hochgeschwindigkeits-Breitbandinfrastrukturen verbundenen Kosten — wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 13./14. Dezember 2012 niedergelegt, wird in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Binnenmarktakte II” hervorgehoben, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die in der Digitalen Agenda festgelegten Ziele rasch zu verwirklichen, auch durch die Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den Investitionen in ein Hochgeschwindigkeitsnetz.
(7)
Der Ausbau fester und drahtloser Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation in der gesamten Union erfordert beträchtliche Investitionen, von denen ein bedeutender Anteil auf Hoch- und Tiefbauarbeiten entfällt. Durch die Begrenzung einiger dieser kostenintensiven Hoch- und Tiefbauarbeiten ließe sich der Ausbau der Breitbandnetze effizienter gestalten.
(8)
Ein Großteil dieser Kosten ist bedingt durch Ineffizienzen beim Infrastrukturausbau im Zusammenhang mit der Nutzung bestehender passiver Infrastrukturen (Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Pfähle, Masten, Antennenanlagen, Türme und andere Trägerstrukturen), Engpässe aufgrund mangelnder Koordinierung der Bauarbeiten, aufwändige Genehmigungsverfahren und Engpässe beim Ausbau der Netze im Inneren von Gebäuden, was — insbesondere in ländlichen Gebieten — zu hohen finanziellen Hürden führt.
(9)
Maßnahmen zur effizienteren Nutzung bestehender Infrastrukturen und zur Verringerung von Kosten und Hindernissen bei Neubauten dürften einen bedeutenden Beitrag zum raschen und umfassenden Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation leisten, wobei gleichzeitig ein wirksamer Wettbewerb aufrechterhalten wird, ohne die Sicherheit, Sicherung und ordnungsgemäße Funktionsweise bestehender öffentlicher Infrastrukturen zu beeinträchtigen.
(10)
Einige Mitgliedstaaten haben bereits Maßnahmen zur Verringerung der Kosten des Breitbandausbaus ergriffen. Bisher sind solche Maßnahmen jedoch nur vereinzelt anzutreffen. Eine unionsweite Übernahme dieser Maßnahmen könnte beträchtlich zur Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts beitragen. Überdies verhindern unterschiedliche rechtliche Anforderungen zuweilen die Zusammenarbeit der Versorgungsunternehmen und können Markteintrittsschranken für neue Netzbetreiber und Hemmnisse für neue Geschäftsmöglichkeiten darstellen; hierdurch wird das Entstehen eines Binnenmarkts für die Nutzung und den Ausbau physischer Infrastrukturen für Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation behindert. Schließlich sind die Initiativen der Mitgliedstaaten offensichtlich nicht immer ganzheitlich angelegt; es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass Maßnahmen sektorenübergreifend und im Hinblick auf den gesamten Ausbauprozess ergriffen werden, wenn eine kohärente und spürbare Wirkung erzielt werden soll.
(11)
Mit dieser Richtlinie sollen einige unionsweit geltende Mindestrechte und -pflichten festgelegt werden, um den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation und die sektorenübergreifende Koordinierung zu erleichtern. Es sollte ein Mindestmaß an Fairness bei den Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sein, ohne dass dadurch aber — entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip — empfehlenswerte Verfahren und Maßnahmen, die auf nationaler und örtlicher Ebene bereits angewandt werden, und die sich daraus ergebenden detaillierteren Bestimmungen und Bedingungen sowie zusätzliche Maßnahmen zur Ergänzung der Rechte und Pflichten eingeschränkt werden.
(12)
In Übereinstimmung mit dem „Lex-specialis” -Grundsatz sollten gegebenenfalls geltende, mit dem Unionsrecht übereinstimmende spezifischere Regulierungsmaßnahmen Vorrang vor den in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestrechten und -pflichten haben. Daher sollte diese Richtlinie den Regulierungsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation gemäß den Richtlinien 2002/21/EG(5), 2002/19/EG(6), 2002/20/EG(7), 2002/22/EG(8) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission(9), einschließlich der gemäß diesem Regulierungsrahmen erlassenen nationalen Maßnahmen, wie spezifische symmetrische oder asymmetrische Regulierungsmaßnahmen, unberührt lassen.
(13)
Für die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze, insbesondere für neue Marktteilnehmer, kann es wesentlich effizienter sein, beim Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze bestehende physische Infrastrukturen weiter zu nutzen, auch diejenigen anderer Versorgungsbereiche, vor allem in Gebieten, in denen keine geeigneten elektronischen Kommunikationsnetze vorhanden sind oder es aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, neue physische Infrastrukturen zu errichten. Außerdem können sektorenübergreifende Synergien den Bedarf an Bauarbeiten zum Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze und somit auch die damit verbundenen gesellschaftlichen und ökologischen Kosten (Umweltverschmutzung, sonstige Belästigungen, Verkehrsüberlastung) beträchtlich verringern. Daher sollte diese Richtlinie nicht nur für Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetzen gelten, sondern für alle Eigentümer oder Inhaber von Nutzungsrechten — im letzteren Fall unbeschadet etwaiger Eigentumsrechte Dritter — an großen, überall vorhandenen physischen Infrastrukturen, die sich für die Aufnahme von Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze eignen, zum Beispiel physische Netze für Dienstleistungen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Abwasser und Kanalisationssysteme, Fernwärme und Verkehr.
(14)
Im Hinblick auf den Ausbau der elektronischen Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsnetze im Binnenmarkt sollte diese Richtlinie das Recht der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze auf Zugang zu physischen Infrastrukturen festlegen, und zwar unabhängig von ihrem Standort und zu fairen und angemessenen Bedingungen, die mit der normalen Ausübung von Eigentumsrechten vereinbar sind. Die Verpflichtung zur Gewährung von Zugang zu den physischen Infrastrukturen sollte die Rechte der Eigentümer der Grundstücke oder der Gebäude, in denen sich die Infrastrukturen befinden, unberührt lassen.
(15)
Da die physischen Einrichtungen eines Netzes nicht sehr spezifisch sind, können sie bei minimalen Anpassungskosten häufig verschiedenste Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze gleichzeitig aufnehmen, und zwar unter Gewährleistung der Technologieneutralität auch solche für die Bereitstellung des Breitbandzugangs mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s, ohne dass die Hauptdienstleistung dadurch beeinträchtigt wird. Daher können physische Infrastrukturen, wenn sie nur weitere Netzkomponenten aufnehmen, selbst jedoch nicht als Netzkomponente aktiv werden sollen, wie beispielsweise im Falle unbeschalteter Glasfaserkabel, grundsätzlich für die Aufnahme von Kabeln, Ausrüstung oder sonstigen Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze genutzt werden, gleichgültig, wofür sie derzeit verwendet werden oder wer ihr Eigentümer ist, wenn in Bezug auf die Sicherheit oder künftige geschäftliche Interessen des Eigentümers der Infrastruktur keine Bedenken bestehen. Die physischen Infrastrukturen öffentlicher Kommunikationsnetze können grundsätzlich auch dazu genutzt werden, Komponenten anderer Netze aufzunehmen; daher können die Mitgliedstaaten entscheiden, in geeigneten Fällen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anzuwenden und es Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze erlauben, Zugang zu ihren Netzen für den Ausbau anderer Netze zu gewähren. Unbeschadet des jeweiligen, im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Bereitstellung des Hauptdienstes sollten netzübergreifende Synergien bei den Betreibern unterstützt werden, damit gleichzeitig ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda geleistet wird.
(16)
Diese Richtlinie sollte zwar spezifische Vorkehrungen unberührt lassen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit sowie der Sicherheit und Integrität der Netze, insbesondere der kritischen Infrastrukturen, erforderlich sind und die garantieren, dass der vom Netzbetreiber bereitgestellte Hauptdienst — insbesondere bei Verteilungsnetzen für Wasser für den menschlichen Gebrauch — nicht beeinträchtigt wird, andererseits können aber grundsätzliche Bestimmungen in den nationalen Vorschriften, die Netzbetreibern Verhandlungen über den Zugang von Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze zu physischen Infrastrukturen generell verbieten, die Bildung eines Marktes für den Zugang zu diesen Infrastrukturen verhindern. Solche grundsätzlichen Bestimmungen sollten deshalb aufgehoben werden. Die in dieser Richtlinie dargelegten Maßnahmen sollten auch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht die Gewährung des Zugangs zu Infrastrukturen durch Versorgungsunternehmen attraktiver zu gestalten, indem die Einnahmen aus jener Dienstleistung von der Berechnungsgrundlage für die Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeiten ausgenommen werden.
(17)
Ein Netzbetreiber kann den Zugang zu einer bestimmten physischen Infrastruktur aus objektiven Gründen verweigern. So kann insbesondere eine physische Infrastruktur, zu der Zugang begehrt wird, aufgrund besonderer infrastruktureller Gegebenheiten technisch ungeeignet sein, z. B. aus Mangel an derzeit verfügbarem Platz oder aufgrund künftigen Platzbedarfs, der — etwa durch öffentlich verfügbare Investitionspläne — ausreichend nachgewiesen ist. Unter bestimmten Bedingungen kann eine Mehrfachnutzung der Infrastruktur auch die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit und die Netzintegrität und -sicherheit, u. a. von kritischen Infrastrukturen, oder die Bereitstellung der Hauptdienstleistung der Infrastruktur gefährden. Ferner kann in Fällen, in denen der Netzbetreiber bereits auf der Vorleistungsebene Zugang zur physischen Netzinfrastruktur gewährt und damit den Erfordernissen des Zugangsinteressenten entspricht, eine weitergehende Zugangsgewährung für sein Geschäftsmodell und seine Investitionsanreize wirtschaftlich nachteilig sein und möglicherweise zu überflüssigen Netzkomponenten führen, was ineffizient wäre. Gleichzeitig sind Verpflichtungen zur Gewährung des Zugangs zu physischen Infrastrukturen im Rahmen des Rechtsrahmens der Union für die elektronische Kommunikation (z. B. Verpflichtungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht) bereits durch spezifische Rechtsvorschriften geregelt, die durch diese Richtlinie nicht berührt werden sollten.
(18)
Begehren Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für die Bereitstellung von öffentlichen Kommunikationsnetzen zugelassen sind in einem bestimmten Gebiet Zugang zu Infrastrukturen, sollten die Netzbetreiber ein Angebot zu fairen und angemessenen Bedingungen (einschließlich Preisangebot) für die gemeinsame Nutzung ihrer Einrichtungen vorlegen, es sei denn, der Zugang wird aus objektiven Gründen verweigert. Je nach Kontext könnten verschiedene Faktoren die Bedingungen der Zugangsgewährung beeinflussen, u. a. zusätzliche Instandhaltungs- und Anpassungskosten, notwendige vorbeugende Sicherheitsvorkehrungen zur Begrenzung negativer Auswirkungen auf die Netzsicherheit, -sicherung und -integrität, spezifische Haftungsvorkehrungen für den Schadensfall, Verwendung staatlicher Zuschüsse, die für den Bau der Infrastrukturen gewährt wurden (einschließlich daran geknüpfter oder in den nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht vorgesehener besonderer Bedingungen), die Fähigkeit, Infrastrukturkapazitäten bereitzustellen oder anzubieten, die den für öffentliche Dienstleistungen geltenden Verpflichtungen entsprechen, oder Einschränkungen aufgrund nationaler Vorschriften zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit der Bevölkerung und der öffentlichen Sicherheit oder zur Verwirklichung von Stadt- und Raumplanungszielen.
(19)
Bei Uneinigkeiten im Verlauf der kommerziellen Verhandlungen über die technischen und kommerziellen Bedingungen sollte jede Partei eine Streitbeilegungsstelle auf nationaler Ebene in Anspruch nehmen können, die den Parteien eine Lösung vorschreiben kann, um ungerechtfertigte Geschäftsverweigerungen oder unangemessene Bedingungen zu vermeiden. Bei der Festlegung der Preise für die Zugangsgewährung sollte die Streitbeilegungsstelle sicherstellen, dass der Zugangsanbieter eine faire Möglichkeit hat, seine bei der Gewährung des Zugangs zu seinen physischen Infrastrukturen anfallenden Kosten zu decken, wobei spezifische nationale Bedingungen und etwaige Tarifstrukturen, die eingeführt wurden, um eine faire Chance zur Deckung der Kosten angesichts der bereits von den nationalen Regulierungsbehörden auferlegten Verpflichtungen zu bieten, berücksichtigt werden. Dabei sollte die Streitbeilegungsstelle auch die Auswirkungen der begehrten Zugangsgewährung auf den Geschäftsplan des Zugangsanbieters berücksichtigen, einschließlich der vom Zugangsanbieter, von dem der Zugang begehrt wird, getätigten Investitionen, insbesondere der Investitionen in die physischen Infrastrukturen, zu denen der Zugang begehrt wird. So können in dem besonderen Fall des Zugangs zu physischen Infrastrukturen von Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze diese Infrastrukturinvestitionen unmittelbar zu den Zielen der Digitalen Agenda beitragen, und der nachgelagerte Wettbewerb kann durch eine kostenlose Mitnutzung beeinflusst werden. Bei Zugangsverpflichtungen ist daher immer die Wirtschaftlichkeit der genannten Investitionen umfänglich zu berücksichtigen, ausgehend von ihrem Risikoprofil, einer etwaigen erwarteten zeitlichen Staffelung der Rendite, etwaigen Auswirkungen des Zugangs auf den nachgelagerten Wettbewerb und folglich auf die Preise und die Rendite, einer etwaigen Abschreibung der Netzanlagen zum Zeitpunkt des Zugangsbegehrens, etwaigen wirtschaftlichen Analysen, die den Investitionen zugrunde liegen (insbesondere bei den physischen Infrastrukturen, die zur Bereitstellung elektronischer Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste genutzt werden) und etwaigen dem Zugangsinteressenten zuvor angebotenen Möglichkeiten eines gemeinsamen Ausbaus.
(20)
Damit der Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation wirksam geplant wird und bestehende, für den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze geeignete Infrastrukturen so wirksam wie möglich genutzt werden, sollten Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, Zugang zu Mindestinformationen über physische Infrastrukturen haben, die im Ausbaugebiet zur Verfügung stehen. Anhand dieser Mindestinformationen sollten sie in der Lage sein, das Potenzial der Nutzung bestehender Infrastrukturen in einem bestimmten Gebiet einzuschätzen und Schäden an bestehenden physischen Infrastrukturen zu verringern. Angesichts der Anzahl der Akteure und zur Erleichterung des (auch bereichs- und grenzüberschreitenden) Zugangs zu diesen Mindestinformationen sollten diese über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt werden. Über diese zentrale Informationsstelle sollten bereits in elektronischer Form verfügbare Mindestinformationen zugänglich sein, vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen zur Gewährleistung der Netzsicherheit und -integrität, insbesondere bei kritischen Infrastrukturen, oder zur Wahrung legitimer Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse.
(21)
Mit dieser Richtlinie sollen für die Mitgliedstaaten keine neuen Erhebungsverpflichtungen eingeführt werden; es sollte jedoch vorgesehen werden, dass die von öffentlichen Stellen im Rahmen nationaler Initiativen oder im Rahmen des Unionsrechts (z. B. der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10)) bereits erfassten Mindestinformationen, die in elektronischer Form vorliegen, einer zentralen Informationsstelle z. B. über Hyperlinks zugänglich gemacht werden. Dies würde Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze unter Gewährleistung der Sicherheit und Integrität der betreffenden Informationen, insbesondere bezüglich nationaler kritischer Infrastrukturen, erlauben, auf koordinierte Weise auf Informationen über physische Infrastrukturen zugreifen können. Die Bereitstellung dieser Informationen sollte die Transparenzvorschriften, die gemäß der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11) bereits für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors gelten, unberührt lassen. Ermöglichen die dem öffentlichen Sektor zur Verfügung stehenden Informationen keine ausreichende Kenntnis der bestehenden physischen Infrastrukturen eines bestimmten Typs oder in einem bestimmten Gebiet, sollten die Netzbetreiber die entsprechenden Informationen Unternehmen zur Verfügung stellen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind.
(22)
Sind über die zentrale Informationsstelle keine Mindestinformationen erhältlich, sollte den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen sind, die Möglichkeit gegeben werden, diese Informationen unmittelbar von einem Netzbetreiber in dem jeweiligen Gebiet anzufordern. Ist das Ersuchen zumutbar (dies gilt insbesondere, wenn die Informationen im Hinblick auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen oder der Koordinierung von Bauarbeiten erforderlich sind), sollten die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen sind außerdem die Möglichkeit haben, Vor-Ort-Untersuchungen durchzuführen und Informationen über geplante Bauarbeiten zu transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen anzufordern, unbeschadet der Maßnahmen zur Gewährleistung der Netzsicherheit und -integrität oder zur Wahrung der Vertraulichkeit und von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen. Eine vorausschauende Transparenz im Zusammenhang mit geplanten Bauarbeiten seitens der Netzbetreiber selbst oder über zentrale Informationsstellen sollte angeregt werden, insbesondere in Bereichen, in denen dies den größten Nutzen bringt; wann immer dies möglich ist, sollten solche Informationen an zugelassene Betreiber weitergegeben werden.
(23)
Die Streitbeilegungsstelle sollte in der Lage sein, Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu Informationen über physische Infrastrukturen im Hinblick auf den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation durch eine verbindliche Entscheidung zu regeln. In jedem Fall sollten die Entscheidungen dieser Stelle das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, unberührt lassen.
(24)
Die Koordinierung der Bauarbeiten für physische Infrastrukturen kann zu beträchtlichen Einsparungen führen und die Unannehmlichkeiten in dem Gebiet, in dem neue elektronische Kommunikationsnetze entstehen sollen, gering halten. Daher sollten Regelungen verboten werden, die Verhandlungen zwischen Netzbetreibern über eine Koordinierung solcher Arbeiten im Hinblick auf die gleichzeitige Einrichtung von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation grundsätzlich verhindern. Werden Bauarbeiten nicht durch öffentliche Mittel finanziert, sollte diese Richtlinie die Beteiligten nicht daran hindern, Vereinbarungen zur Koordinierung von Bauarbeiten zu treffen, die ihren Investitions- und Geschäftsplänen und dem von ihnen bevorzugten Zeitplan entsprechen.
(25)
Bei ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten sollte das Ziel sein, den kollektiven Nutzen zu maximieren, indem die positiven externen Effekte dieser Arbeiten für alle Bereiche genutzt und gleichberechtigte Möglichkeiten zur gemeinsamen Verwendung der bestehenden und geplanten physischen Infrastrukturen im Hinblick auf den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze gewährleistet werden. Soweit der Hauptzweck der öffentlich finanzierten Bauarbeiten nicht beeinträchtigt wird, sollte der Netzbetreiber, der die betreffenden Bauarbeiten direkt oder indirekt, beispielsweise durch einen Unterauftragnehmer, ausführt, frühzeitigen und zumutbaren Anträgen auf Koordinierung des Baus von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, bei denen z. B. etwaige Zusatzkosten, einschließlich der durch Verzögerungen verursachten Kosten, übernommen werden und die Änderungen an den ursprünglichen Plänen minimal sind, zu verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen stattgeben. Unbeschadet der geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen sollten die Mitgliedstaaten außerdem Regeln über die Umlegung der mit der Koordinierung der Bauarbeiten verbundenen Kosten festlegen können. Zur raschen Lösung von Streitfällen im Zusammenhang mit der Aushandlung von Koordinierungsvereinbarungen unter verhältnismäßigen, fairen und nichtdiskriminierenden Bedingungen sollten besondere Streitbeilegungsverfahren bestehen. Das Recht der Mitgliedstaaten, auch ohne konkreten Antrag Kapazitäten für elektronische Kommunikationsnetze zu reservieren, um einer künftigen Nachfrage nach physischen Infrastrukturen nachkommen und so den Nutzen von Bauarbeiten maximieren zu können, sowie Maßnahmen zu treffen, die ähnliche Rechte in Bezug auf die Koordinierung der Bauarbeiten von Betreibern anderer Netzarten wie Gas- oder Stromnetzen begründen, sollte von solchen Bestimmungen unberührt bleiben.
(26)
Für die Einrichtung elektronischer Kommunikationsnetze oder neuer Netzkomponenten können zum Schutz der Interessen der Mitgliedstaaten und der Union verschiedene Genehmigungen erforderlich sein (z. B. Bau-, Umwelt- und städtebauliche Genehmigungen). Je nach der Anzahl der Genehmigungen, die für die Einrichtung verschiedener Arten elektronischer Kommunikationsnetze erforderlich sind, und den örtlichen Gegebenheiten können unterschiedliche Verfahren und Bedingungen zur Anwendung kommen. Alle einschlägigen Informationen über die Verfahren und die allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten sollten über die zentrale Informationsstelle zugänglich sein; dabei werden die Mitspracherechte der jeweiligen zuständigen Behörden und die Wahrnehmung ihrer Entscheidungsbefugnisse im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gewahrt. Dies könnte das Vorgehen vereinfachen und zu größerer Effizienz und Transparenz beitragen, insbesondere für neue Marktteilnehmer oder kleinere Betreiber, die in einem Gebiet noch nicht tätig sind. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, ihren Genehmigungsantrag über eine zentrale Anlaufstelle einreichen können.
(27)
Damit Genehmigungsverfahren nicht zum Investitionshindernis werden und sich nicht nachteilig auf den Binnenmarkt auswirken, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Entscheidung über Genehmigungsanträge für den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze oder den Bau neuer Netzkomponenten in jedem Fall spätestens innerhalb von vier Monaten getroffen wird, unbeschadet etwaiger anderer besonderer Fristen oder Verpflichtungen, die nach nationalem oder Unionsrecht für die Zwecke einer ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung für die Genehmigungserteilung gelten. Dabei kann es sich je nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen um eine stillschweigende oder eine ausdrückliche Entscheidung handeln. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Anbieter, denen ein Schaden entstanden ist, weil eine zuständige Behörde eine Genehmigung nicht innerhalb der geltenden Fristen erteilt, Anspruch auf Entschädigung haben.
(28)
Damit gewährleistet ist, dass die Genehmigungsverfahren innerhalb zumutbarer Fristen abgeschlossen werden, könnten die Mitgliedstaaten verschiedene Maßnahmen ergreifen (z. B. die stillschweigende Genehmigung vorsehen) oder die Genehmigungsverfahren vereinfachen (z. B. durch Verringerung der Anzahl der für elektronische Kommunikationsnetze erforderlichen Genehmigungen, durch Freistellung bestimmter Kategorien wenig umfangreicher Bauarbeiten oder Standardarbeiten von der Genehmigungspflicht). Nationale, regionale oder lokale Behörden sollten die Ablehnung von Genehmigungen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und angemessener Kriterien und Bedingungen rechtfertigen. Dies sollte unbeschadet etwaiger Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Freistellung bestimmter (passiver oder aktiver) Elemente elektronischer Kommunikationsnetze von der Genehmigungspflicht gelten.
(29)
Voraussetzung für das Erreichen der Ziele der Digitalen Agenda ist, dass die Infrastrukturen bis zum Standort des Endnutzers ausgebaut werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in Eigentumsrechte aufgrund des Allgemeininteresses zu beachten ist. Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation bis zum Standort des Endnutzers sollten unter Gewährleistung der Technologieneutralität gefördert werden, insbesondere durch hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen. Da der Einbau kleiner Leitungsrohre beim Hausbau nur geringe Zusatzkosten verursacht, die Nachrüstung von Gebäuden mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen Infrastruktur jedoch einen beträchtlichen Teil der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen darstellen kann, sollten alle neuen Gebäude oder umfangreich zu renovierende Gebäude mit physischen Infrastrukturen ausgestattet werden, die den Anschluss der Endnutzer an Hochgeschwindigkeitsnetze ermöglichen. Im Hinblick auf den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation sollten neue und umfangreich zu renovierende Mehrfamilienhäuser mit einem Zugangspunkt ausgestattet werden, über den der Anbieter Zugang zur gebäudeinternen Infrastruktur hat. Ferner sollten die Bauträger vorsehen, leere Leitungsrohre von jeder Wohnung zu einem Zugangspunkt innerhalb oder außerhalb des Mehrfamilienhauses zu verlegen. Es sind allerdings Fälle möglich (z. B. neue Einfamilienhäuser oder bestimmte umfangreiche Renovierungen in entlegenen Gebieten), in denen eine Hochgeschwindigkeitsanbindung aus objektiven Gründen für zu wenig wahrscheinlich gehalten wird, um die Ausstattung eines Gebäudes mit hochgeschwindigkeitsfähiger physischer Infrastruktur oder mit einem Zugangspunkte zu rechtfertigen, oder in denen die Bereitstellung dieser Infrastrukturen aus anderen Gründen in Bezug auf Wirtschaftlichkeit, Erhaltung des städtebaulichen Erbes oder Umwelt unverhältnismäßig wäre, wie z. B. bei bestimmten Kategorien von Baudenkmälern.
(30)
Um potenziellen Käufern und Mietern dabei zu helfen, Gebäude zu identifizieren, die mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ausgestattet sind und die daher ein erhebliches Kosteneinsparungspotenzial bieten, und um die Hochgeschwindigkeitsfähigkeit von Gebäuden zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten ein freiwilliges Breitbandzeichen für Gebäude entwickeln können, die mit solchen Infrastrukturen und einem Zugangspunkt gemäß dieser Richtlinie ausgestattet sind.
(31)
Bauen Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation in einem bestimmten Gebiet aus, können bedeutende Größenvorteile erzielt werden, wenn ihr Netz bis zum Zugangspunkt der Gebäude reicht, gleichgültig, ob ein Teilnehmer zu diesem Zeitpunkt explizit ein Interesse an dem Dienst zum Ausdruck gebracht hat; hierbei sind die Eingriffe in das Privateigentum minimal zu halten, indem auf bestehende physische Infrastrukturen zurückgegriffen und das betroffene Gebiet wiederhergestellt wird. Sobald das Netz am Zugangspunk abgeschlossen wird, ist der Anschluss eines zusätzlichen Kunden wesentlich kostengünstiger möglich, insbesondere, wenn in dem Gebäude bereits ein hochgeschwindigkeitsfähiges vertikales Netzsegment vorhanden ist. Dieses Ziel wird gleichermaßen erfüllt, wenn das Gebäude selbst bereits mit einem Zugangspunkt zu einem Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation ausgestattet ist, zu dem jedem Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze, der über einen aktiven Teilnehmer in dem Gebäude verfügt, zu transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang angeboten wird. Dies kann insbesondere in Mitgliedstaaten der Fall sein, die Maßnahmen aufgrund des Artikels 12 der Richtlinie 2002/21/EG ergriffen haben.
(32)
Neue Gebäude sollten mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen Infrastrukturen und im Falle von Mehrfamilienhäusern mit einem Zugangspunkt ausgestattet sein. die Mitgliedstaaten sollten jedoch über eine gewisse Flexibilität verfügen, um dieses Ziel zu erreichen. Diesbezüglich wird mit der Richtlinie keine Harmonisierung der Vorschriften über verbundene Kosten, einschließlich Vorschriften über die Erstattung der Kosten für die Ausstattung von Gebäuden mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen und einem Zugangspunkt, angestrebt.
(33)
Angesichts der gesellschaftlichen Vorteile der digitalen Integration und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation sollte an Orten, an denen es weder passive oder aktive hochgeschwindigkeitsfähige Infrastrukturen bis zu den Räumen der Endnutzer noch andere Möglichkeiten für den Zugang eines Teilnehmers zu Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation gibt, jeder Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze das Recht haben, sein Netz auf eigene Kosten bis zu den privaten Räumen des Teilnehmers auszubauen, wenn der Eingriff in das Privateigentum minimal gehalten wird (indem z. B., soweit möglich, auf bestehende physische Infrastrukturen in dem Gebäude zurückgegriffen wird oder das betroffene Gebiet vollständig wiederhergestellt wird).
(34)
Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte diese Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lassen, die hier vorgesehenen Regulierungsaufgaben den Behörden zu übertragen, die sie im Einklang mit der nationalen verfassungsrechtlichen Kompetenz- und Befugnisverteilung und den Anforderungen dieser Richtlinie am besten erfüllen können.
(35)
Die benannte nationale Streitbeilegungsstellesollte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber den Betroffenen sicherstellen, und sie sollten über angemessene Kompetenzen und Mittel verfügen.
(36)
Die Mitgliedstaaten sollten angemessene, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für den Fall vorsehen, dass die gemäß dieser Richtlinie angenommenen nationalen Maßnahmen nicht befolgt werden.
(37)
Damit sichergestellt ist, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen zentralen Informationsstellen effektiv arbeiten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass diese zentralen Informationsstellen über angemessene Mittel verfügen sowie über die relevanten Informationen zu einem bestimmten Gebiet, die sich auf einer optimalen Aggregationsebene befinden, auf der die zugewiesenen Aufgaben effizient wahrgenommen werden können, einschließlich des örtlichen Katasters. Diesbezüglich könnten die Mitgliedstaaten mögliche Synergien und Verbundvorteile im Zusammenhang mit den „einheitlichen Ansprechpartnern” im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(12) berücksichtigen; auf bestehenden Strukturen sollte aufgebaut werden, und es sollte der größtmögliche Nutzen für die Endnutzer angestrebt werden.
(38)
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung des Ausbaus der physischen Infrastrukturen für Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation in der Union, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(39)
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf Privatsphäre und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen, dem Recht auf unternehmerische Freiheit, dem Recht auf Eigentum und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Diese Richtlinie sollte von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den genannten Rechten und Grundsätzen angewandt werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 102.

(2)

ABl. C 280 vom 27.9.2013, S. 50.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Mai 2014.

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe” , zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(5)

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

(6)

Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).

(7)

Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21).

(8)

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).

(9)

Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21).

(10)

Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(11)

Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90).

(12)

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

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