Artikel 10 RL 2014/62/EU
Pflicht zur Übermittlung falscher Euro-Banknoten und –Münzen zur Analyse- und Identifizierung von Fälschungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass während des Strafverfahrens die Prüfung mutmaßlich gefälschter Euro-Banknoten und -Münzen durch die nationalen Analysezentren und Münzanalysezentren zur Analyse, Identifizierung und Aufdeckung etwaiger weiterer Fälschungen unverzüglich genehmigt wird. Die zuständigen Behörden übermitteln die erforderlichen Muster unverzüglich, spätestens jedoch dann, wenn eine endgültige Entscheidung über das Strafverfahren vorliegt.
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