Artikel 11 RL 2014/62/EU
Statistische Angaben
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission wenigstens alle zwei Jahre Angaben zu der Zahl der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 und zu der Zahl der aufgrund der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 verfolgten und verurteilten Personen.
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