Artikel 2 RL 2014/62/EU
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
- a)
- „Geld” Banknoten und Münzen, die aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf sind, einschließlich Euro-Banknoten und -Münzen, deren Umlauf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 gesetzlich zugelassen ist;
- b)
- „juristische Person” jedes Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften in der Ausübung ihrer Hoheitsrechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.
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