Artikel 3 RL 2014/62/EU

Straftatbestände

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie vorsätzlich begangen werden:

a)
betrügerische Fälschung oder Verfälschung von Geld, gleichviel auf welche Weise;
b)
betrügerisches Inumlaufbringen von falschem oder verfälschtem Geld;
c)
das Einführen, Ausführen, Transportieren, Annehmen oder Sichverschaffen von falschem oder verfälschtem Geld in Kenntnis der Fälschung und in der Absicht, es in Umlauf zu bringen;
d)
betrügerisches Anfertigen, Annehmen, Sichverschaffen oder Besitzen von

i)
Gerätschaften, Gegenständen, Computerprogrammen und -daten und anderen Mitteln, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Geld besonders geeignet sind, oder
ii)
Sicherheitsmerkmalen wie Hologrammen, Wasserzeichen oder anderen der Sicherung gegen Fälschung dienenden Bestandteilen von Geld.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Handlungen auch dann unter Strafe gestellt werden, wenn sie sich auf Banknoten oder Münzen beziehen, die unter Nutzung zugelassener Einrichtungen oder Materialien unter Missachtung der Rechte oder der Bedingungen, gemäß denen die zuständigen Behörden Banknoten oder Münzen ausgeben dürfen, hergestellt werden oder hergestellt worden sind.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Handlungen auch dann unter Strafe gestellt werden, wenn sie sich auf Banknoten oder Münzen beziehen, die als gesetzliches Zahlungsmittel für den Umlauf bestimmt sind, aber noch nicht ausgegeben wurden.

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