Artikel 4 RL 2014/62/EU

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zu einer der in Artikel 3 genannten Straftaten unter Strafe gestellt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c, nach Artikel 3 Absatz 2 oder nach Artikel 3 Absatz 3, wenn dieser sich auf eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c bezeichnete Handlung bezieht, unter Strafe gestellt wird.

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