Artikel 6 RL 2014/62/EU

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für Straftaten nach Artikel 3 und 4 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund:

a)
einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
b)
einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
c)
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 dieses Artikels genannte Person die Begehung von Straftaten nach Artikel 3 und 4 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3) Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 nicht aus.

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