Artikel 7 RL 2014/62/EU
Sanktionen gegen juristische Personen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen gehören und die andere Sanktionen einschließen können, darunter
- a)
- der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,
- b)
- ein vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,
- c)
- die Unterstellung unter richterliche Aufsicht,
- d)
- die richterlich angeordnete Auflösung,
- e)
- eine vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.
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