Artikel 8 RL 2014/62/EU

Gerichtliche Zuständigkeit

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 in den Fällen zu begründen, in denen

a)
die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde oder
b)
es sich bei dem Straftäter um einen ihrer Staatsangehörigen handelt.

(2) Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf außerhalb seines Hoheitsgebiets begangene Straftaten nach Artikel 3 und 4 zumindest in den Fällen zu begründen, in denen sich diese Straftaten auf den Euro beziehen und

a)
der Täter sich in dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält und nicht ausgeliefert wird oder
b)
im Zusammenhang mit der Straftat stehende gefälschte Euro-Banknoten oder -Münzen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufgefunden wurden.

Für die strafrechtliche Verfolgung von Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absätze 2 und 3, wenn diese sich auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a beziehen, sowie von Anstiftung und Beihilfe zu diesen Straftaten und von dem Versuch der Begehung dieser Straftaten, ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine gerichtliche Zuständigkeit nicht der Bedingung unterliegt, dass die Straftat an dem Ort, an dem sie begangen wurde, eine strafbare Handlung darstellt.

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