Artikel 70 MiFID2 (RL 2014/65/EU)

Sanktionen bei Verstößen

(1) Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse, der Ermittlungsbefugnissen und der Befugnisse zur Festlegung von Abhilfemaßnahmen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 69 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen fest, die bei allen Verstößen gegen diese Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften anwendbar sind, sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden derartige verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängen können, und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Umsetzung sicherzustellen. Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und auch für Verstöße gelten, die nicht ausdrücklich in den Absätzen 3, 4 und 5 genannt sind.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, für Verstöße, die nach nationalem Recht strafrechtlich verfolgt werden, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen. In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA bis zum 3. Juli 2017 über die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, mit denen dieser Artikel umgesetzt wird, einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften. Sie teilen der Kommission und der ESMA unverzüglich jede spätere Änderung dieser Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften mit.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn Verpflichtungen für Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, Datenbereitstellungsdienste, Kreditinstitute (in Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten oder damit verbundenen Dienstleistungen) sowie Niederlassungen von Drittlandfirmen gelten, im Falle eines Verstoßes Sanktionen und Maßnahmen vorbehaltlich der im nationalen Recht festgelegten Bedingungen für nicht durch diese Richtlinie harmonisierte Bereiche gegen die Mitglieder des Leitungsorgans der Wertpapierfirmen und Marktbetreiber sowie gegen jede andere natürliche oder juristische Person verhängt werden können, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich ist.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zumindest ein Verstoß gegen die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als Verstoß gegen diese Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt:

a)
im Hinblick auf diese Richtlinie

i)
Artikel 8 Buchstabe b,
ii)
Artikel 9 Absätze 1 bis 6,
iii)
Artikel 11 Absätze 1 und 3,
iv)
Artikel 16 Absätze 1 bis 11,
v)
Artikel 17 Absätze 1 bis 6,
vi)
Artikel 18 Absätze 1 bis 9 und Artikel 18 Absatz 10 Satz 1,
vii)
Artikel 19 und 20,
viii)
Artikel 21 Absatz 1,
ix)
Artikel 23 Absätze 1, 2 und 3,
x)
Artikel 24 Absätze 1 bis 5 und 7 bis 10 und Artikel 24 Absatz 11 Unterabsätze 1 und 2,
xi)
Artikel 25 Absätze 1 bis 6,
xii)
Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 26 Absätze 2 und 3,
xiii)
Artikel 27 Absätze 1 bis 8,
xiv)
Artikel 28 Absätze 1 und 2,
xv)
Artikel 29 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 29 Absatz 3 Satz 1, Artikel 29 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 29 Absatz 5,
xvi)
Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1,
xvii)
Artikel 31 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 31 Absatz 3,
xviii)
Artikel 32 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 4,
xix)
Artikel 33 Absatz 3,
xx)
Artikel 34 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 4 Satz 1, Artikel 34 Absatz 5 Satz 1, Artikel 34 Absatz 7 Satz 1,
xxi)
Artikel 35 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 7 Unterabsatz 1, Artikel 35 Absatz 10 Satz 1,
xxii)
Artikel 36 Absatz 1,
xxiii)
Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Satz 1, Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 1,
xxiv)
Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 44 Absatz 2 Satz 1, Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe b,
xxv)
Artikel 45 Absätze 1 bis 6 und Absatz 8,
xxvi)
Artikel 46 Absatz 1, Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b,
xxvii)
Artikel 47,
xxviii)
Artikel 48 Absätze 1 bis 11,
xxix)
Artikel 49 Absatz 1,
xxx)
Artikel 50 Absatz 1,
xxxi)
Artikel 51 Absätze 1 bis 4 und Artikel 51 Absatz 5 Satz 2,
xxxii)
Artikel 52 Absatz 1 und Artikel 52 Unterabsatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 5,
xxxiii)
Artikel 53 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1 und Artikel 53 Absatz 7,
xxxiv)
Artikel 54 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 54 Absatz 3,
xxxv)
Artikel 57 Absätze 1 und 2, Artikel 57 Absatz 8 und Artikel 57 Absatz 10 Unterabsatz 1,
xxxvi)
Artikel 58 Absätze 1 bis 4, und
xxxvii)
Artikel 63 Absätze 1, 3 und 4,
xxxviii)
Artikel 64 Absätze 1 bis 5,
xxxix)
Artikel 65 Absätze 1 bis 5,
xxxx)
Artikel 66 Absätze 1 bis 4 und

b)
im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014:

i)
Artikel 3 Absätze 1 und 3,
ii)
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1,
iia)
Artikel 5,
iii)
Artikel 6,
iv)
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1,
v)
Artikel 8 Absatz 1,
va)
Artikel 8a Absätze 1 und 2,
vb)
Artikel 8b,
vi)
Artikel 10,
vii)
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1, Artikel 11 Absatz 1a Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 1b und Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4,
viia)
Artikel 11a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 und Artikel 11a Absatz 1 Unterabsatz 4,
viii)
Artikel 12 Absatz 1,
ix)
Artikel 13 Absätze 1 und 2,
x)
Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3,
xi)
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1, Unterabsatz 2 Sätze 1 und 3 sowie Unterabsatz 4, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 4 Satz 2,
xii)
Artikel 17 Absatz 1 Satz 2,
xiii)
Artikel 18 Absätze 1 und 2, Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, Artikel 18 Absatz 5 Satz 1, Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 1, Artikel 18 Absätze 8 und 9,
xiv)
Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 1a und Artikel 20 Absatz 2 Satz 1,
xv)
Artikel 21 Absätze 1, 2 und 3,
xvi)
Artikel 22 Absatz 2,
xvia)
Artikel 22a Absatz 1 und Absätze 5 bis 8,
xvib)
Artikel 22b Absatz 1,
xvic)
Artikel 22c Absatz 1,
xvii)
Artikel 23 Absätze 1 und 2,
xviii)
Artikel 25 Absätze 1 und 2,
xix)
Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 26 Absätze 2 bis 5, Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 1, und Artikel 26 Absatz 7 Unterabsätze 1 bis 5 und 8,
xx)
Artikel 27 Absatz 1,
xxa)
Artikel 27f Absätze 1, 2 und 3, Artikel 27g Absätze 1 bis 5 und Artikel 27i Absätze 1 bis 4, in denen einem APA oder einem ARM eine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 gewährt wurde,
xxi)
Artikel 28 Absatz 1,
xxii)
Artikel 29 Absätze 1 und 2,
xxiii)
Artikel 30 Absatz 1,
xxiv)
Artikel 31 Absatz 3,
xxv)
Artikel 35 Absätze 1, 2 3,
xxvi)
Artikel 36 Absätze 1, 2 und 3,
xxvii)
Artikel 37 Absätze 1 und 3 und
xxviia)
Artikel 39a,
xxviii)
Artikel 40, 41 und 42.

(4) Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten ohne die erforderliche Zulassung oder Genehmigung gemäß den folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt ebenfalls als Verstoß gegen diese Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 600/2014:

a)
Artikel 5 oder Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 34, 35, 39 oder 44 dieser Richtlinie oder
b)
Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder Artikel 11 Absatz 1 jener Verordnung und, sofern einem APA oder einem ARM eine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 jener Verordnung gewährt wurde, Artikel 27b jener Verordnung.

(5) Die Missachtung der Verpflichtung zur Zusammenarbeit oder zur Befolgung von Anweisungen im Rahmen einer Ermittlung oder Untersuchung oder einer Aufforderung gemäß Artikel 69 gilt ebenfalls als Verstoß gegen diese Richtlinie.

(6) Die Mitgliedstaaten sehen im Falle der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Verstöße im Einklang mit nationalem Recht vor, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen zu erlassen:

a)
öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes gemäß Artikel 71,
b)
Anordnung, wonach die natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,
c)
im Falle einer Wertpapierfirma, eines zum Betrieb eines MTF oder eines OTF zugelassenen Marktbetreibers oder eines geregelten Marktes Entzug oder Aussetzung der Zulassung des Instituts gemäß Artikel 8 und Artikel 43 dieser Richtlinie und, sofern einem APA oder einem ARM eine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gewährt wurde, Entzug oder Aussetzung der Zulassung gemäß Artikel 27e jener Verordnung,
d)
vorübergehendes oder — bei wiederholten schweren Verstößen — permanentes Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans der Wertpapierfirma oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Wertpapierfirmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen,
e)
vorübergehendes Verbot für die Wertpapierfirmen, die Mitglied oder Teilnehmer geregelter Märkte oder MTF sind, oder für alle Kunden eines OTF,
f)
im Falle einer juristischen Person maximale Geldbußen von mindestens 5000000 EUR oder bei Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in Höhe des entsprechenden Gegenwerts in der Landeswährung zum 2. Juli 2014 oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist; handelt es sich bei der juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, bezeichnet „jährlicher Gesamtumsatz” den jährlichen Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Gesetzgebungsakten zur Rechnungslegung, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde,
g)
im Falle einer natürlichen Person maximale Geldbußen von mindestens 5000000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in Höhe des entsprechenden Gegenwerts in der Landeswährung zum 2. Juli 2014,
h)
maximale Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag über die unter den Buchstaben f und g genannten Maximalbeträge hinausgeht.

(7) Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden ermächtigen, zusätzlich zu den in Absatz 6 genannten Sanktionen weitere Arten von Sanktionen oder solche Geldbußen zu verhängen, die die in Absatz 6 Buchstaben f, g und h genannten Beträge übersteigen.

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