Artikel 19 RL 2014/66/EU

Familienangehörige

(1) Die Richtlinie 2003/86/EG findet vorbehaltlich der in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen im ersten Mitgliedstaat und in den zweiten Mitgliedstaaten Anwendung, die dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer nach Artikel 22 dieser Richtlinie eine Erlaubnis, sich aufzuhalten und zu arbeiten, ausgestellt haben.

(2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2003/86/EG wird die Familienzusammenführung in den Mitgliedstaaten nicht von dem Erfordernis abhängig gemacht, dass der Inhaber des von diesen Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Richtlinie erteilten Aufenthaltstitels begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen, und dass er eine Mindestaufenthaltsdauer nachweisen kann.

(3) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG können die darin genannten Integrationsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten erst angewandt werden, nachdem den betroffenen Personen die Familienzusammenführung gewährt wurde.

(4) Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 erster Unterabsatz der Richtlinie 2003/86/EG stellt ein Mitgliedstaat Aufenthaltstitel für Familienangehörige aus, wenn die Bedingungen für die Familienzusammenführung erfüllt sind; die Ausstellung des Aufenthaltstitels erfolgt innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrags. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bearbeiten den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Familienangehörigen des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer oder eines Aufenthaltstitels für langfristige Mobilität, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Familienangehörigen des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers gleichzeitig gestellt wurde. Die Verfahrensgarantien gemäß Artikel 15 gelten entsprechend.

(5) Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG endet die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel von Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat generell zum Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des von diesem Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers oder des Aufenthaltstitels für langfristige Mobilität.

(6) Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG und unbeschadet des in den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakten niedergelegten Grundsatzes der Präferenz für Unionsbürger haben die Familienangehörigen des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers, denen eine Familienzusammenführung gewährt wurde, Anspruch auf Zugang zu einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel der Familienangehörigen ausgestellt hat.

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