Artikel 18 RL 2014/66/EU

Recht auf Gleichbehandlung

(1) Ungeachtet der für das Beschäftigungsverhältnis geltenden Rechtsvorschriften werden unbeschadet des Artikels 5 Absatz 4 Buchstabe b nach dieser Richtlinie zugelassene, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG in dem Mitgliedstaat, in dem die Arbeit ausgeführt wird, mindestens wie Personen behandelt, die unter die Richtlinie 96/71/EG fallen.

(2) Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer werden Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird, in Bezug auf folgende Aspekte gleichgestellt:

a)
Vereinigungsfreiheit sowie Zugehörigkeit zu und Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sowie Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Rechte und Leistungen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
b)
Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen beruflichen Befähigungsnachweisen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren;
c)
die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Zweige der sozialen Sicherheit, es sei denn, dass nach Maßgabe bilateraler Abkommen oder nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, das Recht des Herkunftslandes gilt, damit sichergestellt ist, dass der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer unter die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit eines dieser Länder fällt. Im Falle der Mobilität innerhalb der Union findet unbeschadet bilateraler Abkommen, die sicherstellen, dass der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer unter das nationale Recht des Herkunftslandes fällt, die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 entsprechend Anwendung;
d)
unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 und bilateraler Abkommen besteht Anspruch auf Zahlung einer gesetzlichen Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, die in dem früheren Beschäftigungsverhältnis des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers begründet sind und von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern, die in einen Drittstaat umgezogen sind, oder von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern in einem Drittstaat ansässigen Hinterbliebenen, die ihre Ansprüche von den unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern herleiten, erworben wurden, gemäß den in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Rechtsvorschriften zu denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bei einem Umzug in einen Drittstaat;
e)
Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit, ausgenommen Verfahren zur Bereitstellung von Wohnunterkünften nach nationalem Recht, unbeschadet der Vertragsfreiheit gemäß Unionsrecht und nationalem Recht, und zu Dienstleistungen der öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen.

Die in diesem Absatz genannten bilateralen Abkommen bzw. das dort genannte nationale Recht stellen internationale Abkommen oder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 4 dar.

(3) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Absatz 2 Buchstabe c in Bezug auf Familienleistungen nicht für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gilt, denen für höchstens neun Monate eine Erlaubnis, zu wohnen und zu arbeiten, für das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erteilt wurde.

(4) Dieser Artikel berührt nicht das Recht des Mitgliedstaats, den Aufenthaltstitel gemäß Artikel 8 zu entziehen oder nicht zu verlängern.

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