Artikel 3 RL 2014/66/EU

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„Drittstaatsangehöriger” jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist;
b)
„unternehmensinterner Transfer” die vorübergehende Abstellung — für die Zwecke der beruflichen Tätigkeit oder für Schulungszwecke — eines zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten aufhältigen Drittstaatsangehörigen durch ein außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ansässiges Unternehmen, mit dem der Arbeitnehmer vor dem Transfer und für dessen Dauer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, in eine Niederlassung, die zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehört und ihren Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hat, und gegebenenfalls die Mobilität in die aufnehmenden Niederlassungen, die in einem oder mehreren zweiten Mitgliedstaaten ansässig sind;
c)
„unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer” einen Drittstaatsangehörigen, der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten aufhältig ist und der innerhalb einer Unternehmensgruppe transferiert wird;
d)
„aufnehmende Niederlassung” die Niederlassung, in die der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer transferiert wird — ungeachtet ihrer Rechtsform — und die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach nationalem Recht ansässig ist;
e)
„Führungskraft” eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält; diese Position schließt Folgendes mit ein: Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte, Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahme;
f)
„Spezialist” eine innerhalb der Unternehmensgruppe tätige Person, die über für die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung unerlässliche Spezialkenntnisse verfügt. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse werden nicht nur die auf die aufnehmende Niederlassung abgestimmten Kenntnisse berücksichtigt, sondern es wird auch berücksichtigt, ob die Person über ein hohes Qualifikationsniveau, einschließlich einer angemessenen Berufserfahrung, für bestimmte Arbeiten oder Tätigkeiten verfügt, die spezifische technische Kenntnisse — einschließlich der etwaigen Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf — erfordern;
g)
„Trainee” eine Person mit einem Hochschulabschluss, die in eine aufnehmende Niederlassung transferiert wird, um ihre berufliche Entwicklung zu fördern oder sich branchenspezifisch, technisch oder methodisch fortzubilden, und die während des Transfers entlohnt wird;
h)
„Familienangehörige” die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates(1) genannten Drittstaatsangehörigen;
i)
„Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer” eine Genehmigung mit dem Eintrag der Abkürzung „ICT” (für „intra-corporate transferee” ), die ihren Inhaber berechtigt, gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats, und gegebenenfalls in zweiten Mitgliedstaaten, seinen Wohnsitz zu nehmen und dort zu arbeiten;
j)
„Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität” eine Genehmigung mit dem Eintrag des Begriffs „mobiler ICT” , die den Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer berechtigt, gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats seinen Wohnsitz zu nehmen und dort zu arbeiten;
k)
„einheitliches Antragsverfahren” das Verfahren, das auf der Grundlage eines Antrags auf Aufenthalt und Arbeit eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einer Entscheidung bezüglich dieses Zulassungsantrags führt;
l)
„Unternehmensgruppe” zwei oder mehr Unternehmen, die nach nationalem Recht insofern als miteinander verbunden gelten, als ein Unternehmen in Bezug auf ein anderes Unternehmen direkt oder indirekt die Mehrheit des gezeichneten Kapitals dieses Unternehmens besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen am anderen Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder befugt ist, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des anderen Unternehmens zu bestellen, oder die Unternehmen unter einheitlicher Leitung des Mutterunternehmens stehen;
m)
„erster Mitgliedstaat” den Mitgliedstaat, der einem Drittstaatsangehörigen als erster einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ausstellt;
n)
„zweiter Mitgliedstaat” jeden Mitgliedstaat, in dem der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer sein Recht auf Mobilität im Sinne dieser Richtlinie auszuüben gedenkt oder ausübt und der nicht der erste Mitgliedstaat ist;
o)
„reglementierter Beruf” einen reglementierten Beruf im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12).

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