Artikel 4 RL 2014/66/EU

Günstigere Bestimmungen

(1) Von dieser Richtlinie unberührt bleiben günstigere Bestimmungen

a)
des Unionsrechts, einschließlich bilateraler und multilateraler Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittstaaten andererseits;
b)
bilateraler oder multilateraler Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten.

(2) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, für Drittstaatsangehörige, auf die die Richtlinie Anwendung findet, in Bezug auf Artikel 3 Buchstabe h und die Artikel 15, 18 und 19 günstigere Bestimmungen einzuführen oder beizubehalten.

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