Artikel 6 RL 2014/67/EU
Gegenseitige Amtshilfe allgemeine Grundsätze
(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten im Hinblick auf die praktische Durchführung, Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71/EG eng zusammen und leisten sich gegenseitig unverzüglich Amtshilfe.
(2) Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten besteht insbesondere darin, mit Gründen versehene Auskunftsersuchen und Ersuchen um die Durchführung von Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen zu beantworten, die von zuständigen Behörden in Bezug auf Entsendesituationen gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 96/71/EG eingehen, auch im Zusammenhang mit der Untersuchung eines etwaigen Verstoßes oder eines etwaigen Missbrauchs der anwendbaren Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern. Die Auskunftsersuchen betreffen auch Informationen in Bezug auf eine etwaige Beitreibung von Verwaltungssanktionen und/oder Geldbußen oder die Mitteilung über die Verhängung einer solchen Sanktion und/oder Geldbuße nach Kapitel VI.
(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten kann auch die Zusendung und Zustellung von Schriftstücken umfassen.
(4) Bei der Beantwortung eines Ersuchens um Amtshilfe von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Dienstleistungserbringer ihren zuständigen Behörden alle Informationen zur Verfügung stellen, die für die Kontrolle ihrer Tätigkeiten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Maßnahmen für den Fall vor, dass diese Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden.
(5) Treten bei der Beantwortung eines Auskunftsersuchens oder bei der Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen Schwierigkeiten auf, so informiert der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich den ersuchenden Mitgliedstaat, um eine Lösung zu finden.
Bestehen hinsichtlich des Informationsaustauschs fortdauernd Probleme oder besteht eine dauerhafte Verweigerung, Informationen zur Verfügung zu stellen, so wird die Kommission — gegebenenfalls über das IMI — unterrichtet und leitet angemessene Maßnahmen ein.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen die von anderen Mitgliedstaaten oder von der Kommission angeforderten Informationen unter Einhaltung folgender Fristen auf elektronischem Wege zur Verfügung:
- a)
-
in dringenden Fällen, die eine Einsichtnahme in Register erfordern, beispielsweise in Bezug auf die Bestätigung der MwSt.-Registrierung zwecks Prüfung der Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, schnellstmöglich, jedoch spätestens zwei Arbeitstage nach Eingang des Ersuchens.
Der Grund für die Dringlichkeit ist zusammen mit weiteren Einzelheiten, die diese Dringlichkeit untermauern, in dem Ersuchen klar anzugeben;
- b)
- in allen anderen Auskunftsersuchen: spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Ersuchens, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben einvernehmlich eine kürzere Frist festgelegt.
(7) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Register, in die Dienstleistungserbringer eingetragen sind und die von den zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet abgefragt werden können, unter denselben Bedingungen zwecks Durchführung dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71/EG auch von den entsprechenden zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten abgefragt werden können, sofern diese Register von den Mitgliedstaaten im IMI aufgeführt werden.
(8) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die von in Artikel 2 Buchstabe a genannten Stellen ausgetauschten oder an diese übermittelte Informationen nur im Zusammenhang mit der/den Angelegenheit(en) verwendet werden, für die sie angefordert wurden.
(9) Gegenseitige Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe erfolgen unentgeltlich.
(10) Ein Auskunftsersuchen schließt die Möglichkeit der zuständigen Behörden nicht aus, im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht und Unionsrecht Maßnahmen zu ergreifen, um mutmaßliche Verstöße gegen die Richtlinie 96/71/EG oder gegen diese Richtlinie zu ermitteln und ihnen vorzubeugen.
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