Artikel 7 RL 2014/67/EU
Rolle der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit
(1) Im Einklang mit den in den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 96/71/EG niedergelegten Grundsätzen liegt die Verantwortung für die Prüfung der gemäß der Richtlinie 96/71/EG einzuhaltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen während des Zeitraums der Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat bei den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, wobei diese gegebenenfalls mit denen des Niederlassungsmitgliedstaats zusammenarbeiten.
(2) Im Hinblick auf in einen anderen Mitgliedstaat entsandte Arbeitnehmer führt der Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften, Gepflogenheiten und Verwaltungsverfahren weiterhin Überwachungen und Kontrollen durch und ergreift die erforderlichen Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen.
(3) Der Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unterstützt den Mitgliedstaat, in den die Entsendung erfolgt, um die Einhaltung der nach der Richtlinie 96/71/EG und dieser Richtlinie geltenden Bedingungen sicherzustellen. Diese Verantwortung schränkt jedoch keineswegs die Möglichkeiten des Mitgliedstaats, in den die Entsendung erfolgt, ein, Überwachungen und Kontrollen durchzuführen und die erforderlichen Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71/EG zu ergreifen.
(4) Gibt es Umstände, die auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinweisen, so erteilt ein Mitgliedstaat dem betroffenen Mitgliedstaat aus eigener Initiative unverzüglich alle entsprechenden Auskünfte.
(5) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können auch von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats bezüglich jeder Erbringung einer Dienstleistung oder bezüglich jedes Dienstleistungserbringers Auskünfte über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters, sein ordnungsgemäßes Verhalten sowie darüber anfordern, dass er nicht gegen die anzuwendenden Rechtsvorschriften verstoßen hat. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats erteilen diese Auskünfte gemäß Artikel 6.
(6) Die Verpflichtungen nach diesem Artikel haben nicht zur Folge, dass der Niederlassungsmitgliedstaat verpflichtet ist, faktische Prüfungen und Kontrollen im Hoheitsgebiet des Ausnahmemitgliedstaats durchzuführen, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Solche Prüfungen und Kontrollen können von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats auf eigenes Betreiben oder auf Antrag der zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats durchgeführt werden, und zwar gemäß Artikel 10 und in Übereinstimmung mit den Aufsichtsbefugnissen, die im nationalen Recht und in den nationalen Gepflogenheiten und Verwaltungsverfahren des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehen sind und mit dem Unionsrecht in Einklang stehen.
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