Artikel 11 DGRL (RL 2014/68/EU)
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,
- a)
- von denen sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe bezogen haben;
- b)
- an die sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 nach dem Bezug des Druckgeräts oder der Baugruppe sowie nach der Abgabe des Druckgeräts oder der Baugruppe jeweils 10 Jahre lang vorlegen können.
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