Artikel 1 RL 2014/77/EU

Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:

1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Fußnote 1 erhält folgende Fassung:

„Die Prüfverfahren sind die in EN 228:2012 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in EN 228:2012 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.”

b)
Fußnote 6 erhält folgende Fassung:

„Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedeendpunkt nicht höher liegt als in EN 228:2012 angegeben.”

2.
In Anhang II erhält Fußnote 1 folgende Fassung:

„Die Prüfverfahren sind die in EN 590:2013 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in EN 590:2013 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.”

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.