Artikel 1 RL 2014/77/EU
Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Anhang I wird wie folgt geändert:
- a)
-
Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
„Die Prüfverfahren sind die in EN 228:2012 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in EN 228:2012 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.”
- b)
-
Fußnote 6 erhält folgende Fassung:
„Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedeendpunkt nicht höher liegt als in EN 228:2012 angegeben.”
- 2.
-
In Anhang II erhält Fußnote 1 folgende Fassung:
„Die Prüfverfahren sind die in EN 590:2013 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in EN 590:2013 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.”
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