Artikel 2 RL 2014/77/EU
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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