Artikel 2 RL 2014/82/EU
Bei Triebfahrzeugführern, die ihre Fahrerlaubnis gemäß der Richtlinie 2007/59/EG vor dem in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Datum erlangt haben oder erlangen werden, wird davon ausgegangen, dass sie deren Anforderungen erfüllen.
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