Präambel RL 2014/82/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen(1), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG enthält eine Bestimmung, wonach das effektive Sehvermögen beider Augen nicht erforderlich ist, wenn der Betreffende über eine angemessene Anpassung und ausreichende Kompensationserfahrung verfügt, und nur erforderlich ist, wenn der Betreffende das binokulare Sehvermögen nach Aufnahme der Tätigkeit verloren hat. Diese Bestimmung steht im Widerspruch zu anderen Anforderungen an das Sehvermögen in Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG und könnte das hohe Sicherheitsniveau im Eisenbahnbetrieb gefährden.
(2)
Darüber hinaus sind einige Anforderungen in den Anhängen IV und VI der Richtlinie 2007/59/EG in Bezug auf die Fahrerlaubnis und die Bescheinigung nicht hinreichend eindeutig, so dass sie in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt werden, wodurch letztlich die Einführung eines harmonisierten Fahrerlaubnissystems für Triebfahrzeugführer in der Union beeinträchtigt wird.
(3)
Am 7. Mai 2012 gab die Europäische Eisenbahnagentur gegenüber der Europäischen Kommission eine Empfehlung zur Änderung der Anhänge II, IV und VI der Richtlinie 2007/59/EG ab. Die im Ausschuss für den europäischen sozialen Dialog vertretenen Stellen wurden in Übereinstimmung mit Artikel 31 der Richtlinie angehört.
(4)
Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrerlaubnis gemäß der Richtlinie 2007/59/EG vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie erlangt haben oder erlangen werden, sollten Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.
(5)
Die Richtlinie 2007/59/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, der die Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG unterstützt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51.

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