Artikel 10 RL 2014/89/EU

Nutzung und Austausch von Daten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Nutzung der besten verfügbaren Daten sicher und legen fest, wie die für maritime Raumordnungspläne erforderlichen Informationen ausgetauscht werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Daten können unter anderem Folgendes umfassen:

a)
Umwelt-, Sozial- und Wirtschaftsdaten zu den in Artikel 8 genannten Tätigkeiten gemäß den Rechtsvorschriften der Union;
b)
physische Meeresdaten über Meeresgewässer.

(3) Bei der Umsetzung von Absatz 1 greifen die Mitgliedstaaten auf die einschlägigen, beispielsweise bereits im Rahmen der integrierten Meerespolitik verfügbaren Instrumente und Werkzeuge und auf weitere, beispielsweise in der Richtlinie 2007/2/EG genannte einschlägige Unionsstrategien zurück.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.