Artikel 9 RL 2014/89/EU

Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit fest, indem alle interessierten Kreise unterrichtet werden und die einschlägigen Interessenträger bzw. Behörden und die betroffene Öffentlichkeit gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts in einer frühen Phase der Ausarbeitung maritimer Raumordnungspläne angehört werden.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen außerdem dafür, dass die einschlägigen Interessenträger bzw. Behörden und die betroffene Öffentlichkeit nach der Fertigstellung Zugang zu den Plänen erhalten.

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