Artikel 2 RL 2014/89/EU

Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften der Union für die Meeresgewässer der Mitgliedstaaten. Sie gilt nicht für Küstengewässer oder Abschnitte von Küstengewässern, die Gegenstand der städtischen und ländlichen Raumordnung eines Mitgliedstaats sind, sofern dies in seinen maritimen Raumordnungsplänen mitgeteilt wird.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die allein der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen.

(3) Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, innerhalb der Meeresgewässer den Umfang und die Reichweite ihrer maritimen Raumordnungspläne zu konzipieren und festzulegen. Sie gilt ferner nicht für die städtische und ländliche Raumordnung.

(4) Diese Richtlinie berührt nicht die Souveränität oder die Hoheitsbefugnisse der Mitgliedstaaten über die Meeresgewässer, die sich aus dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere dem SRÜ, ableiten. Insbesondere hat die Anwendung dieser Richtlinie keinen Einfluss auf die Bestimmung des Verlaufs der Meeresgrenzen zwischen den Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des SRÜ.

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