Artikel 1 RL 2014/89/EU
Gegenstand
(1) Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für die maritime Raumplanung geschaffen, mit dem Ziel, ein nachhaltiges Wachstum der Meereswirtschaft, die nachhaltige Entwicklung der Meeresgebiete und die nachhaltige Nutzung der Meeresressourcen zu fördern.
(2) Innerhalb der integrierten Meerespolitik der Union sieht dieser Rahmen vor, dass die Mitgliedstaaten eine maritime Raumplanung ausarbeiten und umsetzen, mit dem Ziel, unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Land und Meer und einer intensiveren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des SRÜ zu den in Artikel 5 festgelegten Zielen beizutragen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.